Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Haglund Operation, 120.000,- Euro, LG Koblenz, Az. 1 O 19/20
Chronologie:
Der Kläger unterzog sich in der Einrichtung der Beklagten zu 1) im Januar 2016 einer sogenannten Haglund Operation. Postoperativ war keine Beschwerdebesserung festzustellen, sondern im Gegenteil traten neben der bereits zuvor vorliegenden ausgeprägten Schmerzsymptomatik weitere Einschränkungen der Belastbarkeit des Fußes und Gangunsicherheiten auf, die auch noch bis heute andauern. Zwischenzeitlich war auch eine Revisionsoperation vonnöten.
Verfahren:
In dem Verfahren wird nicht nur die erstbehandelnde Klinik in Anspruch genommen, sondern zudem auch die nachbehandelnde, bezeichnet als Beklagte zu 2). Da sich diese innerhalb der vom Gericht auferlegten Frist nicht mit der Klageforderung auseinandergesetzt hat, es fehlt jegliche Einlassung, hat das Landgericht Koblenz bereits ein Teilversäumnisurteil erlassen, wonach diese gesamtschuldernisch verurteilt wird, neben einem Schmerzensgeld von 20.000,- Euro auch weitere materielle Kosten im Bereich von etwa 100.000,- Euro an den Kläger zu zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dass sich in Arzthaftpflichtprozessen die Medizinerseite nicht auf eine Klage hin bestellt, ist sehr selten der Fall, kann aber auf mehreren Ursachen beruhen. In derartigen Fällen muss ein Gericht ein Versäumnisurteil auf Antrag erlassen. Eine weitere Besonderheit in dem hiesigen Verfahren, die aber häufiger besteht, liegt in dem vorgeschalteten zum Oberlandesgericht Koblenz eingebrachten Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung. Ein solcher Antrag kommt in den Fällen in Frage, in denen auf Beklagtenseite mehrere Anspruchsgegner vorliegen, deren Sitz an unterschiedlichen Gerichtsständen gelegen ist, erläutert Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.