Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Netzhautablösung anlässlich Photokoagulation Laserbehandlung, 15.000,- Euro, LG Köln, Az.: 25 O 55/18
Chronologie:
Der Kläger stellte sich in 2016 zur jährlichen Kontrolle bei seinem Augenarzt, dem Beklagten, vor, der eine Netzhautablösung diagnostizierte. Er führte eine Photokoagulation durch. Seither leidet der Kläger unter erheblichen Beeinträchtigungen am rechten Auge, wie erhöhter Blendempfindlichkeit und Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes. Dem Beklagten wird eine Fehlbehandlung vorgeworfen.
Verfahren:
Das Landgericht Köln hat den Vorfall mittels eines augenfachärztlichen Gutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter u.a. fest, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen habe, den Kläger nach der Netzhautablösung unmittelbar in eine Spezialklinik zu verweisen. Die Beklagtenseite war nach diesem Ergebnis bereit, eine pauschale Entschädigung von 15.000,- Euro zu zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In Fällen, in denen die nötige Fachkompetenz bei schwierigen eingetretenen Komplikationen fehlt, muss der Mediziner den Patienten entsprechend weiterverweisen und nicht selber behandeln. Macht er es dennoch und stellt sich sodann ein Schaden ein, ist er hierfür auch verantwortlich, so Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.