Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schnitt im Vulvabereich, LG Köln, Az. 25 O 80/20
Chronologie:
Nach einem positiven Pap-Abstrich begab sich die Klägerin in das OPZ der Beklagten zu 1) zunächst für eine Koloskopie des Muttermundes. Nach Beratung von der Beklagten zu 2) wurde der Klägerin zu einer Konisation geraten, um das geänderte Gewebe zu entfernen. Die Klägerin ließ den operativen Eingriff von der Beklagten zu 2) durchführen. Nach der Operation klagte sie über starke Schmerzen, Die Schwester tat dies als normal ab und schob die Schmerzen auf die Eisen-Chlorit-Lösung, die zur Blutstillung verwendet wurde. Die Klägerin wurde nach Hause entlassen, wo die Schmerzen trotz der Einnahme der Tageshöchstdosis Ibuprofen nicht besser wurden. Am darauffolgenden Tag nahm die Beklagte einen Spiegel zu Hilfe, um den Scheideneingang zu betrachten. Hierbei entdeckte sie einen 2,5cm langen Cut, der sich links quer von ihrem Scheideneingang durch die innere Schamlippe bis zur äußeren Schamlippe zog. Die Klägerin fuhr zu ihrer Gynäkologin, welche den Schnitt untersuchte und feststellte, dass dieser genäht werden müsse. Die Gynäkologin kontaktierte das OPZ und befragte die Ärztin, mit der sie telefonierte, wie es zu dem Schnitt gekommen war. Die Beklagte zu 2) war während der Operation mit dem Elektrocutter an das Vaginalspekulum gekommen, welches den Strom leitete und ihr den Einschnitt zufügte. Am Folgetag wurde der Cut genäht.
Verfahren:
Im schriftlichen Vorverfahren wurde ein schriftliches Gutachten eingeholt. Der Gutachter stellte fest, dass die Beibringung des Schnitts einen Behandlungsfehler darstellt. Das Gericht unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher sodann auch angenommen wurde. Der Streitwert wurde auf 33.628,00€ festgesetzt.
Anmerkung Ciper & Coll.:
Für die Höhe der Vergleichssumme sind in erster Linie die durch die vorgeworfene Fehlbehandlung eingetretenen Gesundheitsschäden ausschlaggebend. Diese sind in der vorliegenden Sache zwar nicht derart hoch, dass sie einen ganz erheblichen Betrag ausmachen, allerdings handelt es sich auch nicht um Bagatellschäden, so dass die vorgeschlagene Summe angemessen erscheint, meint Dr. DC Ciper, LLM.