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Landgericht Köln vom 15.03.2017 vom 15.03.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Kapselfibrosen nach Mammaaugmentation, 20.000,- Euro, LG Köln, Az.: 25 O 298/15

Chronologie:

Die Klägerin begab sich erstmals in 2005 in eine Klinik, in der der Beklagte als Belegarzt tätig war, zwecks  Brustvergrößerung. Da das Ergebnis nicht zufriedenstellend war, mussten in der Folge bis in 2013 insgesamt sechs weitere Korrekturoperationen erfolgen. Es werden dem Beklagten mehrere ärztliche Fehlleistungen, sowie eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung vorgeworfen.

 

Verfahren:

Das Landgericht Köln hat die Angelegenheit fachmedizinisch hinterfragen lassen und im Ergebnis sodann eine Verurteilung des Beklagten von 20.000,- Euro, nebst Zusprechung aller immateriellen und materiellen Feststellungsanträge avisiert. Eine außergerichtliche Klärung war aufgrund der Regulierungsverweigerung des Haftpflichtversicherers des Beklagten zuvor gescheitert.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Für Schönheitsoperationen gelten erhebliche Aufklärungspflichten auf Behandlerseite, da die Operationen nicht absolut indiziert sind. Der Mediziner trägt die Beweislast für eine hinreichende Aufklärung.  Ist ein Belegarzt für einen Behandlungsfehler verantwortlich, so ist grundsätzlich nicht die Klinik, in der er tätig ist, passivlegitimiert, sondern die Ansprüche richten sich unmittelbar gegen den Belegarzt, stellt die sachbearbeitende  Rechtsanwältin Agnes Szlachecki klar.

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