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Landgericht Landshut vom 12.03.2018 vom 12.03.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Besorgnis der Befangenheit des VRiLG begründet, LG Landshut, Az.: 44O 669/16

Chronologie:
Vor dem Landgericht Landshut ging es um ein arzthaftungsrechtliches Verfahren. Gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht wurde ein Befangenheitsantrag gestellt. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn anzunehmen ist, dass Gründe vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.
Zweifel an der Unabhängigkeit liegen zum Beispiel dann vor, wenn ein nahes persönliches oder geschäftliches Verhältnis zu einer Partei besteht, das von einer besonderen Vertrauensbeziehung geprägt ist, wie dies bei einem Patientenverhältnis der Fall ist.

Verfahren:
Da die Beklagtenseite die Kinder des abgelehnten Richters als Arzt behandelt, lag ein derartiges Näheverhältnis vor. Aus diesem Grunde war dem Befangenheitsantrag durch das Gericht stattzugeben.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn ein befasster Richter feststellt, dass ein begründeter Verdacht für eine Befangenheit besteht, so muss er hierüber informieren und schon von sich aus auf eine derartige Konstellation hinweisen. Macht er das nicht und stellt sich die Befangenheit erst am Ende des Verfahrens heraus, so ist ein ergangenes Urteil angreifbar, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht heraus.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 26.000 € Schmerzensgeld und monatliche Rentenzahlung durch Unfallversicherung nach Arbeitsunfall

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschadensrecht: 2,5 Mio. Euro nach verspäteter Sectio mit Schwerstschäden

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