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Landgericht Magdeburg vom 14.03.2018 vom 14.03.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Doppelbilder und vertikale Blickparese nach Punktion der Hirnkammer, 45.000,- Euro, LG Magdeburg, Az.: 9 O 619/16

Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Klinik der Beklagten zwecks operativer Behandlung von Hirndrucksymptomen. Dort legten die Mediziner eine Lumbaldrainage an. Postoperativ wurde eine zu tiefe Ein- und Fehllage des Ventrikelkatheters nachgewiesen, der operativ korrigiert werden musste. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin an Doppelbildern und einer vertikalen Blickparese.

Verfahren:
Bereits im Vorfeld des Prozesses war die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern mit dem Vorfall befasst gewesen (Az. 2126/13) und gutachterlich hinterfragt. Der Direktor eines Universitätsklinikums stellte in seiner Expertise klar heraus, dass die im Hause der Beklagten vorgenommene Operation nicht lege artis erfolgte. Insbesondere stellte er fest, dass es bei Einlage eines Katheters über ein präkoronares oder koronares Bohrloch ab einem Duraniveau von ca. 5 cm zu einem eindeutigen Liquorabfluss kommt. Einen Katheter über eine Länge von 8 cm einzulegen und dort zu belassen, sei als fehlerhaft zu betrachten. Die Katheterfehllage wurde auch vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt, so dass die Parteien im Ergebnis einen Vergleich über 45.000,- Euro abschlossen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch in dieser Sache ist einmal mehr bedauerlich, dass der Haftpflichtversicherer der beklagten Klinik vorgerichtlich trotz der klaren und eindeutigen Konstatierungen des im Schlichtungsverfahren involvierten habilitierten Gutachters keine Regulierung vornehmen wollte. Die Zusatzkosten für diesen Prozess belasten daher die Versichertengemeinschaft, konstatiert der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C.Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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