Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Aufklärungsmangel nach Hinterhorn Basisriss, LG Memmingen, Az.: 22 O 1560/17
Chronologie:
Die Klägerin erlitt durch einen Treppensturz einen Riss im rechten Außenmeniskus mit VKB-Ruptur. Die Beklagte nahm daraufhin eine Arthroskopie vor, und in der Folge eine Steroid-Therapie, die jedoch zu weiteren gesundheitlichen Problemen und Bewegungseinschränkungen führte. Anlässlich einer Kontrolluntersuchung zeigten sich diffuse fleckige Knochenmarksödeme, die mit einem CRPS vereinbar sind. Auch heute noch leidet die Klägerin unter starken Schmerzen und ist in physiotherapeutischer Behandlung.
Verfahren:
Das Landgericht Memmingen hat den Vorfall umfangreich fachmedizinisch hinterfragen lassen und zu dem Vorfall ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses stellte im Ergebnis zwar keinen Behandlungsfehler an sich fest, das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Klägerin wohl in Bezug auf die Eingriffserweiterung nicht hinreichend aufgeklärt worden ist. Die Parteien haben sodann einen Vergleich geschlossen. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Bereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Oftmals erzielt ein geschädigter Patient in einem Arzthaftungsprozess einen Erfolg, der nicht auf einem Behandlungsfehler an sich beruht. Das ist dann der Fall, wenn die Prozessvertreter des geschädigten Patienten neben dem Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers auch die Aufklärungsrüge erheben und ein befasstes Gericht zu der Auffassung gelangt, die von Medizinerseite vorgenommene Aufklärung sei nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Genau diese Konstellation lag in dieser Sache vor. Für Aufklärungsmängel ist grundsätzlich die Behandlerseite beweispflichtig, stellen Rechtsanwältin Irene Rist und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.