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Landgericht Mönchengladbach vom 07.03.2022 vom 05.03.22

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden: Irreversible Hirnschädigungen nach verspäteten EEG und MRT – Untersuchungen nach Geburt, 8 Millionen Euro, LG M'gladbach, Az. 6 O 347/12,

Chronologie:

Der am 13.01.2010 geborene Kläger erlitt wegen einer grob behandlungsfehlerhaften Versorgung nach seiner Geburt durch das Behandlungspersonal der Beklagten schwerwiegende, dauerhafte Hirnschäden. Er leidet an einer spastischen Zerebralparese, Skoliose im Zervikalbereich, Skoliose im Lumbalbereich, einer Sehbehinderung und Minderwuchs. Die streitbefasste Kammer des Landgerichtes Mönchengladbach hatte der am 15.3.2013 zugestellten Klage mittels Grund- und Teilurteils vom 08.07.2015 bereits stattgegeben. In dem vorliegenden Verfahren ging es sodann um die dem Kläger zustehenden Ansprüche.

 

Verfahren:

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zunächst zur Höhe des Schmerzensgeldanspruches aus und konstatiert mit klarer Diktion, dass die Bagatellisierungsversuche der Beklagtenvertreter ad absurdum zu führen seien: Diese hielten ein Schmerzensgeld von lediglich 200.000,- Euro für angemessen, wozu das Landgericht festhielt, dass nach den übereinstimmenden Ausführungen von involvierten Sachverständigen keine Zweifel an der Persistenz einer schwersten Mehrfachbehinderung mit einer kompletten Pflegebedürftigkeit vorliege. Dieses rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 600.000,- Euro, so wie es die Klägervertreter beansprucht hatten. Darüber hinaus spricht das Landgericht eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente von 500,- Euro zu, die ebenfalls beantragt worden war. Schließlich verurteilt das Gericht die Beklagte noch zur Zahlung eines monatlichen Pflegemehraufwandes, sowie monatlicher Haushaltshilfekosten, jeweils für Vergangenheit und Zukunft, im Bereich von rund 10.000,- Euro monatlich, sowie sonstiger materieller Kosten. Angesichts einer noch realistischen Lebenserwartung von über siebzig Jahren, entspricht der vollständige Zahlungsaufwand der Beklagten rund acht Millionen Euro, nebst Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Es verdient das Attribut "widerlich", mit welcher die Gegenseite, sowie die Prozessvertreter der Beklagten es in dieser Angelegenheit schafften, mit konsequenter Art und Weise einen Geburtsschaden zu bagatellisieren, der jetzt bereits zwölf Jahre zurückliegt. Die Quittung erhalten sie zumindest nun durch das Landgericht Mönchengladbach serviert, das mittels seiner Entscheidungsgründe klar herausstellt, dass die Regulierungsbereitschaft der Gegenseite nicht nur kritisch zu hinterfragen ist, sondern ein bezeichnendes Bild der Versicherungswirtschaft in Deutschland aufwirft. Hier sind Rechtsprechung und Rechtspolitik dringend gefordert, aktiv zu werden, damit schwerst geschädigte Opfer nicht über einen derart langen Zeitraum hinweg durch irgendwie geartete "Versicherungsmätzchen" abgespeist werden. Eines haben die im Übrigen mit einer erheblichen Arroganz auftretenden Prozessvertreter schon geschafft: zusätzlich zu den ausgeurteilten konkreten Beträgen kommen auch die beanspruchten Zinsen für die lang andauernde Prozessdauer hinzu, die nochmals rund 400.000,- Euro ausmachen. Und natürlich hat die Beklagtenseite auch noch Gelegenheit, gegen die Entscheidung zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu ziehen. Ob das Verhalten des Versicherers dann vom OLG - Senat als angemessen ansehen wird, wird sich zeigen, jedenfalls kann sich der Versicherer in diesem Fall darauf einstellen, dass die Berufungserwiderung dann nicht mehr einen Schmerzensgeldanspruch von 600.000,- Euro ausweisen wird, sondern 800.000,- Euro und damit der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung Rechnung trägt, stellt Rechtsanwalt Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.

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