Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Kompartmentsyndrom nach Oberschenkeloperation, LG München II, Az.: 1 O 451/18
Chronologie:
Der Kläger zog sich anlässlich eines Sturzes im heimischen Garten eine Oberschenkelhalsfraktur rechts zu und stellte sich in der Klinik der Beklagten vor. Die Fraktur wurde operativ behandelt. Postoperativ entwickelten sich starke Schmerzen. Ein Kompartmentsyndrom wurde diagnostiziert, das zu Bewegungseinschränkungen führte. Der Behandlerseite wird eine nicht fachgerechte Operation und postoperative Versorgung vorgeworfen.
Verfahren:
Das Landgericht München II hat zu dem Vorfall ein unfallchirurgisch-orthopädisches Fachgutachten einer Universitätsklinik eingeholt. Im Ergebnis kam der befasste Sachverständige nicht zu einer klaren Konstatierung, so dass weitere Hinterfragungen erforderlich gewesen wären. Aus prozessökonomischen Gründen hat das Gericht sodann den Parteien zu einer gütlichen Einigung im vierstelligen Eurobereich angeraten. Diesem Vergleichsvorschlag sind diese nähergetreten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine Besonderheit in diesem Verfahren bestand darin, dass im Vorfeld des Verfahrens zunächst klägerseits das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 AR 6/17) zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichtes involviert wurde. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist in denjenigen Fällen angesagt, in denen es mehrere Beklagte gibt, die in unterschiedlichen Gerichtssitzen ansässig sind. Diese Konstellation lag hier vor, zumal auch weitere Behandler in Anspruch genommen wurden. Das OLG Stuttgart hatte sodann das Landgericht München II. als das für dieses Verfahren zuständige Gericht bestimmt, stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. D.C.Ciper LLM klar.