Medizinrecht ‒ Arzthaftungsrecht ‒ Behandlungsfehler: Verspätete Krebsdiagnose, LG Neubrandenburg, Az. 4 O 558/21
Chronologie:
Bei der Klägerin wurde im Rahmen eines ambulanten Eingriffs Krebs festgestellt, hierüber wurde die Frauenärztin der Klägerin ‒ die Beklagte ‒ per Arztbrief informiert. Bei der Nachuntersuchung in der Klinik der Beklagten wurde nicht auf diesen Befund hingewiesen, erst im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung knapp 10 Monate später las die Beklagte den Ärztebrief erstmalig. Der Beklagten wird vorgeworfen die Diagnose der Klägerin nicht rechtzeitig mitgeteilt zu haben.
Verfahren:
Nach dem eingänglichen Austauschen von Schriftsätzen lud das Gericht zur mündlichen Verhandlung. Hier unterbreitete es den Parteien einen Vorschlag zur gütlichen Einigung über 29.000,- €, welchem die Parteien näher traten. Eine sonst übliche sachverständliche Begutachtung blieb aus.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Zwar enden die allermeisten arzthaftungsrechtlichen Auseinandersetzungen im Vergleich, in der Regel geht diesem jedoch ein fachmedizinisches Gutachten voraus. Dass es hierzu im vorliegenden Fall nicht kam, lag wohl daran, dass sich die Sachlage als eindeutig darstellte: Die Beklagte hat einen immens relevanten Ärztebrief schlicht nicht gelesen. Wenn der Fall derart klar gelagert ist, kann das Gericht auch von der Herbeiziehung eines Sachverständigen absehen, konstatiert Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.