Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Darmperforation anlässlich offener Leistenhernien-Operation nach Lichtenstein, 36.000,- Euro, LG Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 7540/21
Chronologie:
Der Kläger begab sich wegen rezidivierender Leistenbeschwerden bei Rezidiv-Leistenhernien beidseits in die Behandlung der Beklagten, wo es zu einer Leistenhernienoperation kam. Postoperativ traten Komplikationen auf. So trat u.a. ein Darmperforation ein, die eine Notoperation erforderlich machte. Diese Perforation barg das Risiko eines septischen Schocks, Nierenversagen, Bauchdecken-Entzündung und der Anlage eines Stomas.
Verfahren:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Vorfall mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter deutlich heraus, dass die verspätete Diagnostik der eingetretenen Darmperforation für den Patienten einen lebensgefährlichen Zustand mit der Notwendigkeit einer Notoperation zur Folge gehabt habe. Auch über alternative Operationsmethoden sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleichsvorschlag über 36.000,- Euro unterbreitet. Diesem Angebot ist der Kläger bereits nähergetreten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Beklagtenseite konnte sich bislang trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage und insbesondere den eindeutigen gutachterlichen Konstatierungen dazu durchdringen, dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes, der bereits an der untersten Grenze des Angemessenen liegen dürfte, näherzutreten. Das ist zum einen bedauerlich, zum anderen kann eine Nichtakzeptanz dazu führen, dass eine Entscheidung der befassten Kammer deutlich über diesen Vergleichsvorschlag hinausgehen könnte. Zunächst soll der Gutachter seine klaren Ausführungen noch einmal mündlich wiederholen, um der Beklagtenseite die Gelegenheit zu geben, über ihre bisherige ablehnende Haltung nochmals nachzudenken, meint Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.