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Landgericht Nürnberg-Fürth vom 24.04.2023 vom 26.04.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Behandlungsfehlerhafte Nichtamputation des Fußes, LG Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 2628/18

Chronologie:

Der Ehemann der Klägerin litt an Diabetes, Polyneuropathie sowie unter Charcot-Füßen, einer Erkrankung schmerzunempfindlicher Füße, bei der Fußknochen unbemerkt brechen. Aufgrund einer hühnereigroßen offenen Wunde am rechten Fuß wurde der Ehemann von der Beklagten zu 1) häuslich behandelt. Die Schwester bereitete dem Ehemann durch ihr grobes Handeln beim Hochziehen der Kompressionsstrümpfe erhebliche Schmerzen und riss hierbei jedes Mal den sterilen Verband von der Wunde, sodass der Strumpf mit der Wunde verklebte. In Folge dessen wurde der Ehemann mit einer Sepsis ins Krankenhaus eingeliefert. In dem Klinikum der Beklagten zu 2) zeigte sich bei Aufnahme eine livide, hochentzündliche Infektsituation im Bereich des medialen Fußrandes rechts bei Fragmentdruck durch den nach medial luxierten Taluskopf. Es wurde eine Abszessinzision und die Anlage eines Fixateurs extern durchgeführt. Postoperativ kam es zu abdominalen Blutungen, die die Naht der Arteria femoralis superficialis rechts erforderlich machten. Bei persistierenden Schmerzen in der rechten Leiste kam es zu einer Wundrevision mit VAC-Anlage. Beim Abstrich der Leiste konnte MRSA nachgewiesen werden. Im Bereich des Fußes konnte Acinetobacter pittii isoliert werden. Vier Monate nach Vorstellig werden bei der Beklagten zu 2) musste eine notfallmäßige Unterschenkelamputation rechts vorgenommen werden. Aufgrund der Vorerkrankungen des Ehemannes der Klägerin und der schlechten Erfolgsaussichten der konservativen Behandlung, hätte die Amputation bereits vier Monate zuvor durchgeführt werden müssen. Dem Ehemann wäre dann ein langer Leidensweg erspart geblieben.

 

Verfahren:

Nach einem langen schriftlichen Vorverfahren und einer Unterbrechung und eines Klägerwechsels aufgrund des Todes des ursprünglichen Klägers, des Ehemannes, kam es rund fünf Jahre nach Klageerhebung zum mündlichen Verfahren. Es wurden Sachverständige der streitgegenständlichen Fachrichtungen und eine Zeugin gehört. Es kam keine gütliche Einigung zustande. Im Anschluss an den Verhandlungstermin, ließ das Gericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 10.000,00 € zukommen. Die Parteien haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Anmerkung Ciper & Coll.:

Verstirbt eine Partei, sieht die ZPO einen gesetzlichen Parteiwechsel vor. Wird die verstorbene Partei anwaltlich vertreten, wird der Prozess nicht automatisch gestoppt. Der Prozessvertreter kann aber eine Unterbrechung beantragen, damit sich der Erbe in den Prozess einlesen kann. Sodann kann der Erbe den Prozess weiterführen, so Dr. DC Ciper LLM.

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