Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unterlassene Thromboseprophylaxe, LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 O 4693/17
Chronologie:
Die Klägerin erlitt einen Skiunfall mit Knieverletzung. Sie stellte sich daher beim Beklagten, einem Orthopäden vor. Es wurde die Diagnose Innenbandanriss gestellt. Die Klägerin erhielt eine Mecron-Schiene (20°) verschrieben, dazu Heparin-Salbe gegen die Schwellung und Ibuprofen gegen die Schmerzen. Es fand ein 2. Termin beim Beklagten zur Auswertung eines MRTs statt und wurde die Diagnose Innenband-Kreuzbandanriss gestellt. Sie erhielt daraufhin eine Don Joy-Schiene verschrieben. In der Folge begann eine Kurzatmigkeit bei der Klägerin mit einem Stechen in der linken Schulter. Die Klägerin konnte die Schulter nicht mehr bewegen. Sie stellte sich ein drittes Mal beim Beklagten vor. Das Knie wurde dort kontrolliert. Der Zustand der Klägerin verschlechterte sich indes, so dass sie sich bei ihrem Hausarzt vorstellte. Dieser stellte den Verdacht einer Lungenembolie. Er gab der Klägerin eine Bauchspritze (Thromboseprophylaxe) und überwies sie direkt zur Kontrolle ins Krankenhaus. Schon den Gang zur Notaufnahme schaffte sie nicht mehr mit Gehhilfen. Deswegen nutzte sie einen Rollstuhl. In der Notaufnahme wurden ein EKG und ein Ultraschall des linken Beines und der rechten Herzkammer gemacht. Es wurde eine ausgedehnte Lungenarterienembolie beidseits sowie eine Thrombose der Arteria poplitea links nach längerer Immobilisation sowie eine Hypothyreose nach Hemithyreoidektomie festgestellt. Die Klägerin befand sich sodann zunächst auf der Intensivstation nachfolgend in stationärer Behandlung. Dem Beklagten wird vorgeworfen, die Klägerin nicht adäquat und dem Facharztstandard entsprechend behandelt zu haben, indem er eine Thromboseprophylaxe unterließ.
Verfahren:
Das vom Landgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler nicht eindeutig bestätigt. Dennoch hat das Landgericht den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde, welchem die Parteien nähergetreten sind.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch wenn ein Behandlungsfehler nicht eindeutig gutachterlich konstatiert wird, so schlagen Gerichte doch immer wieder gerne einen Vergleich zur Gesamtabgeltung vor, um die Gerichtsbarkeit vor einem mit erheblichem Aufwand belastenden Arzthaftungsprozess zu entlasten. Dieses war offensichtlich auch der Grund für den Vergleichsvorschlag in diesem Fall, meinen die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, und Rechtsanwalt Dr D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.