Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Schädigung des Nervus ulnaris durch kontraindizierte Implantation einer Handgelenksprothese, LG Osnabrück, Az.: 3 O 1013/13
Chronologie:
Die Klägerin litt unter schmerzhaften Bewegungsbeeinträchtigungen im Bereich ihres linken Handgelenks. In einem Universitätsklinikum wurde ihr aufgrund dessen zu einer Teilarthrodese geraten. Bedauerlicherweise konnte die dort geplante Operation wegen Kapazitätsüberschreitungen indes nicht stattfinden. Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin an das Haus der Beklagten gewandt, um sich eine Zweitmeinung einzuholen. Der dortige Operateur beschrieb ihr das unumgängliche Erfordernis einer Prothesenimplantation im Bereich des Handgelenks. Infolge dieser Implantation kam es zu einer Schädigung des Nervus ulnaris, unter welcher die Klägerin im weiteren Verlauf erheblich litt.
Verfahren:
Das Landgericht Osnabrück hat zu dem Vorfall ein Fachgutachten eingeholt. Problematisch war, dass die gestellte Indikation nicht im Einklang mit den präoperativ erhobenen Befunden zu bringen war. Allerdings hatte der Operateur in seinem Operationsbericht einen Zustand beschrieben, der wiederum für die streitgegenständliche Operation sprach. Man einigte sich aufgrund der Gesamtumstände auf eine Regulierung des Schadens im mittleren vierstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das Nichtvorliegen einer Indikation für einen Eingriff stellt grundsätzlich einen Behandlungsfehler dar, den der geschädigte Patient zu beweisen hat. In diesem Zusammenhang ergeben sich immer wieder Probleme, wenn präoperativ Befunde vorliegen, die einen Eingriff nicht rechtfertigen, der Operateur sodann in seinem Operationsbericht jedoch Umstände beschreibt, die für eine Indikation sprechen. Es kommt dabei vor, dass der Operateur ohnehin Textbausteine für den Eingriff verwendet und Indikationen beschönigt, um die Abrechnungsfähigkeit gegenüber der Krankenversicherung aufzeigen zu können. Daraus können sich – wie im hiesigen Fall – jedoch erhebliche Beweisschwierigkeiten für den geschädigten Patienten ergeben, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius B. Gilsbach LLM und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht heraus.