Zahnmedizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Komplikationen anlässlich einer Zahnwurzelbehandlung, LG Saarbrücken, Az.: 16 O 82/19
Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund von anhaltenden Zahnschmerzen in die Einrichtung der Beklagten. Die behandelnde Ärztin vermutete eine entzündete Wurzel, konnte aber keine eindeutige Diagnose stellen, bei welchem Zahn die Wurzel entzündet war. Eine angefertigte Röntgenaufnahme war nicht aufschlussreich. Eine Aufnahme mit einem Rundumröntgengerät unterblieb. Nach der Wurzelbehandlung wurden die Zahnschmerzen bei der Klägerin stärker. Es traten Schwellungen im Gesicht, Hals und Kehlkopf auf, die erst nach einiger Zeit wieder zurückgingen.
Verfahren:
Die Beklagtenseite hat eine Fehlerhaftigkeit der Behandlung zunächst bestritten. Ohne dass das Landgericht Saarbrücken noch ein zahnärztliches Sachverständigengutachten einzuholen brauchte, schlossen die Parteien sodann jedoch anlässlich des ersten mündlichen Termins einen Vergleich über eine pauschale Entschädigung der Klägerin im vierstelligen Eurobereich. Außerdem erklärte sich die Beklagtenseite bereit zur Fertigung und Einsetzung einer Krone über die Zähne 44 bis 47, sowie zur Überkronung des Gegenzahns 16.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nur selten kommen Arzthaftungsprozesse ohne die Einholung fachmedizinischer Gutachten zu einer gütlichen Einigung der Parteien. Eine derartige Erledigung des Rechtsstreits bietet sich insbesondere in Fällen - wie dem vorstehenden - an, in dem der Kosten- und Arbeitsaufwand für einen langandauernden Prozess in keiner Relation zu dem zu erzielenden Ergebnis steht. Beide Parteien können mit dem Vergleich ihr Gesicht wahren und der abgeschlossene Vergleich dient der Entlastung der Gerichtsbarkeit, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.