Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fersenbeintrümmerbruch nach Sprung vom Hausdach, 12.000,- Euro, LG Saarbrücken, Az.: 16 O 32/18
Chronologie:
Der Kläger litt unter einer erheblich behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung und begab sich zu der Einrichtung der Beklagten. Dort bat er vergeblich um Aufnahme, die ihm erst für den Folgetag bestätigt wurde, so dass er wieder nach Hause gehen musste. Dort angekommen, versuchte er in seiner psychischen Notsituation von einem Hausdach auf ein Nachbarhaus zu springen, was ihm misslang. Er stürzte hinab und zog sich dabei einen Fersenbeintrümmerbruch zu. Der Behandlerseite wird vorgeworfen, kausal verantwortlich für diese Gesundheitsschädigung zu sein, zumal ihm eine Aufnahme in die Klinik verwehrt worden war.
Verfahren:
Das Landgericht Saarbrücken hat zu dem Vorfall ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt. Im Ergebnis kam der befasste Sachverständige sinngemäß zum Ergebnis, dass bei der stationären notfallmäßigen Aufnahme die Wünsche des Patienten in jedem Falle zu berücksichtigen seien. Da dieses nicht erfolgt sei, lägen ärztliche Fehler vor, die zu dem eingetretenen Gesundheitsschaden geführt hätten. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleich über pauschal 12.000,- Euro vorgeschlagen, dem diese nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll:
Gerade in psychischen Not- und Konfliktsituationen ist ein höchst sensibler Umgang mit den Betroffenen medizinisch erforderlich. Eine Verharmlosung der für den Patienten als erhebliche belastend empfundenen Symptome kann zu drastischen Konsequenzen führen. In der vorliegenden Angelegenheit hat der Kläger sogar noch Glück gehabt, dass diese nicht deutlich schwerwiegender ausgefallen sind, meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. D.C.Ciper LLM.