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Landgericht Stendal - vom 06.07.2017 vom 06.07.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Nicht indizierte Nukleoplastie BWK 12/LWK 1, links nach Osteochondrose, LG Stendal, Az.: 21 O 11/16

Chronologie:
Der Kläger begab sich aufgrund von Rückenschmerzen in die Klinik der Beklagten. Es zeigte sich eine Osteochondrose in BWK 11/12 mit Spinalkanalstenose und Foraminalstenose linksseitig. In der Folge ist der Kläger mehrfach operiert worden, litt aber nachfolgend weiterhin an Schmerzen. Ein eingeholtes orthopädisch-unfallchirurgisches Fachgutachten konstatierte daraufhin, dass die vorgenommenen Operationen nicht indiziert gewesen seien.

Verfahren:
Das Landgericht Stendal hat aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage darauf verzichtet, ein weiteres fachmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und schlug den Parteien einen Vergleich im oberen vierstelligen Eurobereich vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Grundsätzlich holen Gerichte in Arzthaftungsprozessen fachmedizinische Gutachten ein. Vorgerichtlich eingeholte Gutachten werden nur als sogenannte Parteigutachten angesehen und das Gericht möchte selber "Herr des Verfahrens" bleiben und Einfluss auf die Auswahl medizinischen Sachverständigen haben, die ein Gutachten erstellen, im Übrigen ist die Einholung der Gutachten durch die Gerichte auch prozessual notwendig. Ob das eine größere Objektivität darstellt, mag dahingestellt bleiben. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, so wie hier, verzichten Gerichte jedoch auf Involvierung weiterer Sachverständiger, insbesondere dann, wenn bei beiden Parteien eine Vergleichsbereitschaft erkennbar ist, wie in der vorliegenden Angelegenheit, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

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