Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Nicht erkanntes Prostatakarzinom trotz suspekten Palpationsbefundes, 100.000,- Euro, LG Stuttgart, Az.: 20 O 132/15
Chronologie:
Der Kläger stellte sich beim Beklagten zu einer Vorsorgeuntersuchung vor. Der Beklagte beschrieb die Prostata als palpatorisch sehr derb und notierte:"Prostatahyperplasie mit suspektem Tastbefund". Er empfahl eine Kontrolluntersuchung. Es erfolgte eine transrektale Prostatastanzbiopsie mit der Diagnose eines Prostatakarzinoms. Dem Beklagten wird vorgeworfen, die erforderliche Diagnostik nicht bereits fünfzehn Monate früher vorgenommen zu haben. Es liegt beim Kläger ein fortgeschrittenes metastasiertes Prostatakarzinom vor.
Verfahren:
Bereits der MDK der zuständigen Krankenkasse hatte in zwei Gutachten die Fehlerhaftigkeit konstatiert. Auch der gerichtlich befasste Sachverständige spricht mit klaren Worten von einer Fehlbehandlung durch den Beklagten. Das Landgericht Stuttgart hat den Parteien daraufhin zu einer gütlichen Einigung über pauschal 100.000,- Euro angeraten. Diesem Vergleichsvorschlag ist der Kläger jedoch aufgrund der Erheblichkeit seines Gesundheitsschadens nicht nähergetreten und beansprucht eine höhere Abfindungssumme.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In einem weiteren mündlichen Termin wird eruiert werden, ob dieses Verfahren zu einer vergleichsweisen Klärung geführt werden kann. Sollte dieses nicht der Fall sein, so muss das Landgericht die Sache ausurteilen, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht klar.