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Landgericht Stuttgart vom 13.12.2017 vom 13.12.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Übersehenes metastasiertes Prostatakarzinom, 470.000,- Euro; LG Stuttgart, Az.: 20 O 132/15

Chronologie:
Der Kläger stellte sich beim Beklagten zu einer Vorsorgeuntersuchung vor. Der Beklagte beschrieb die Prostata als palpatorisch sehr derb und notierte:"Prostatahyperplasie mit suspektem Tastbefund". Er empfahl eine Kontrolluntersuchung. Es erfolgte eine transrektale Prostatastanzbiopsie mit der Diagnose eines Prostatakarzinoms. Dem Beklagten wird vorgeworfen, die erforderliche Diagnostik nicht bereits fünfzehn Monate früher vorgenommen zu haben. Es liegt beim Kläger ein fortgeschrittenes metastasiertes Prostatakarzinom vor.

Verfahren:
Bereits der MDK der zuständigen Krankenkasse hatte in zwei Gutachten die Fehlerhaftigkeit konstatiert. Auch der gerichtlich befasste Sachverständige spricht mit klaren Worten von einer Fehlbehandlung durch den Beklagten. Das Landgericht Stuttgart hatte den Parteien daraufhin zu einer gütlichen Einigung über pauschal 100.000,- Euro angeraten. Diesem Vergleichsvorschlag ist der Kläger jedoch aufgrund der Erheblichkeit seines Gesundheitsschadens nicht nähergetreten und beanspruchte eine höhere Abfindungssumme. Es konnte nunmehr eine gütliche Einigung über 470.000,- Euro erzielt werden.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nicht immer sollte ein medizingeschädigter Kläger einem Vergleichsvorschlag eines Gerichtes sofort zustimmen. In Einzelfällen sind die von Gerichten in den Raum gestellten Abfindungssummen untersetzt, so wie hier. Die jetzt erzielte Summe entspricht derjenigen, die als angemessen anzusehen ist, meinen RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, sowie die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.

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