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Landgericht Trier vom 15.05.2023 vom 15.05.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Patient mit schwerem Schlaganfall der Drogensucht bezichtigt, LG Trier, Az.: 4 O 227/17

Chronologie:

Der Kläger stellte sich mit einem Taubheitsgefühl und einem Kribbeln im linken Arm, Schmerzen im Arm, Sehstörungen in Form eines Lichtblitzes und migräneähnlichen Kopfschmerzen in der Notaufnahme der Beklagten vor. Bereits hier äußerten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Verdacht auf einen Schlaganfall oder eine Thrombose. Der diensthabende Arzt tat diesen Verdacht jedoch ab und gab an, die Schmerzen kämen aus der Schulter. Der Kläger wurde ohne eine neurologische Untersuchung nach Hause geschickt. Tags darauf stellte der Kläger sich bei seinem Orthopäden vor, welcher ihn sofort mit dem Verdacht auf eine Thrombose ins Krankenhaus der Beklagten einwies. Dort wurde lediglich eine Ultraschalluntersuchung des Armes und der Hand durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt litt der Kläger zusätzlich unter Gleichgewichtsstörungen. Der Arzt diagnostizierte eine Weißfingerkrankheit und riet dazu, die Hände warm zu baden und Handschuhe zu tragen. Drei Tage später litt der Kläger neben den anhaltenden Symptomen zusätzlich unter Seh-, Sprach- und Koordinationsstörungen. Er stellte sich erneut in der Notaufnahme der Beklagten vor. Die Ärzte diagnostizierten nun eine starke Migräne. Eine bildgebende Diagnostik wurde nicht durchgeführt, weil es Sonntag war. Auch am nächsten Tag konnte vorgeblich keine CT durchgeführt werden, weil es sich um einen Feiertag handelte. Auf Bitten des Klägers wurde dieser stationär aufgenommen, jedoch nur auf der neurologischen Station und nicht auf der Stroke Unit. Am nächsten Morgen wurde der Kläger ohne weitere Diagnostik entlassen. Gegen 10.20 Uhr brach der Kläger in der Eingangshalle zusammen und verlor das Bewusstsein. Daraufhin wurde er wieder in die Notaufnahme eingeliefert, in der nun, wohlgemerkt an einem Feiertag, eine CT durchgeführt wurde. Daraufhin wurde der Kläger zwar auf die Stroke Unit verlegt, die Ärzte schlossen jedoch einen Schlaganfall weiterhin aus. Ferner fragte man die Lebensgefährtin des Klägers, ob dieser Betäubungsmittel konsumieren würde. Die Klägerin verneinte dies, was auch durch ein Drogen-Screening bestätigt wurde. Es wurden keine weiteren Behandlungen durchgeführt, woraufhin die Lebensgefährtin darum bat, den Kläger in ein anderes Krankenhaus zu verlegen. Daraufhin wurde erneut eine CT durchgeführt, bei dem nun ein schwerer Schlaganfall entdeckt wurde. Der Kläger wurde mit einem Rettungshubschrauber in ein anderes Krankenhaus verlegt und dort mehrfach operiert und in ein künstliches Koma versetzt. Der Kläger kann seinen Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen und ist auf Betreuung angewiesen.

 

Verfahren:

Nach der Klageerhebung wurde das schriftliche Vorverfahren eingeleitet, in dem Schriftsätze ausgetauscht und Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Nach etwa drei Jahren erließ die zuständige Kammer des Landgerichts Trier ein Grundurteil, in dem sie den Schmerzensgeldanspruch und die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein, nahm diese jedoch zurück. Zu einer Einigung über die Anspruchshöhe kam es bisher nicht. Es kam zu einer weiteren Beweisaufnahme. Nach einer erneuten Sitzung vor dem Landgericht Trier unterbreitet das Gericht den Parteien ein Vergleichsangebot in Höhe von 600.000,00€. Nun unterliegt es den Parteien, das Angebot anzunehmen.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Rund sieben Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall bekommt der Kläger nun einen angemessenen Ausgleich für seine erlittenen Gesundheitsschäden. Nicht zuletzt ist es aufgrund der Verfahrensdauer und der Meidung eventueller Folgeverfahren ratsam, den Vergleich anzunehmen. Es ist zweifellos, dass dem Kläger Schäden entstanden sind. Die daraus resultierenden Ansprüche wurden bereits dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt, so Dr. DC Ciper, LLM.

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