Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Tod durch Multiorganversagen nach Rektumresektion, 30.000,- Euro, LG Trier, Az.: 4 O 236/18
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient begab sich aufgrund eines Rektumkarzinoms in die Einrichtung der Beklagten zwecks laparoskopischer Rektumresektion. Postoperativ traten Komplikationen auf: Es wurden ein hoher Laktatwert und ein Hb-Abfall festgestellt und es entwickelten sich Hämatome, auf die die Behandlerseite erst zwei Tage später reagierte. Nach fulminanter Verschlechterung verstarb der Patient sodann aufgrund eines Multiorganversagens im septischen Schock.
Verfahren:
Im Vorfeld des Verfahrens war bereits die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mit dem Fall befasst gewesen und konstatierte ein grob fehlerhaftes Diagnose- und Therapiemanagement im Hause der Beklagten. Es hätte unverzüglich eine therapeutische Maßnahme erfolgen müssen. Das Landgericht Trier hat aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage ohne Einholung eines weiteren Gutachtens einen Vergleichsvorschlag über 30.000,- Euro unterbreitet, dem die Parteien nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Prozessvertreter der Beklagtenseite haben schriftsätzlich unter anderem vorgetragen, die Klage sei "mutwillig" und die Rechtsverfolgung habe teilweise offenkundig keine Aussicht auf Erfolg. Diese Konstatierung ist schon als deutlich unangemessen zu bezeichnen, vor dem Hintergrund der Gesamtumstände. Die Vergleichssumme wird die Schadenfolge auch nicht wieder rückgängig machen können, hat aber eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki fest.