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Landgericht Trier vom 30.11.2020 vom 30.11.20

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Asherman-Syndrom nach Fehlgeburt und operativer Ausschabung, LG Trier, Az.: 4 O 34/18

Chronologie:
Die Klägerin erlitt in 2012 eine Fehlgeburt und stellte sich danach zur Vornahme einer Ausschabung bei der Beklagten vor. Rund drei Jahre später erlitt sie erneut eine Fehlgeburt und es erfolgte wiederum eine Ausschabung. Postoperativ wurde ein Asherman-Syndrom Grad 3 diagnostiziert. Es werden eine Fehldiagnose und Mängel in der Aufklärung vorgeworfen.

Verfahren:
Das Landgericht Trier hat den Vorfall mittels eines fachmedizinischen Gutachtens hinterfragen lassen. Unklar blieb im Ergebnis, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorgelegen hat. Zu dieser Frage konnte der befasste Sachverständige unter Berücksichtigung der Behandlungsunterlagen und der unterschiedlichen Parteivorträge keine abschließende Antwort abgeben. Das Gericht hat den Parteien daraufhin zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme zu einer gütlichen Einigung angeraten. Beide Parteien haben noch Gelegenheit, sich zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes einzulassen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Arzthaftungsprozesse dauern oftmals sehr lange und übertreffen damit im Durchschnitt zahlreiche Prozessdauern in anderen Rechtsgebieten. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Erzielung des Rechtsfriedens regen Gerichte daher gerne eine gütliche Einigung der Streitparteien an, so wie hier. Diese bietet sich insbesondere in denjenigen Fällen an, in denen sich der Ausgang des Verfahrens schlecht prognostizieren lässt und die Gerichtsbarkeit durch die Länge eines solchen Verfahrens über das übliche Maß belastet wird. Die Parteien haben dann die Möglichkeit, diesem Vergleich näherzutreten, oder in Kauf zu nehmen, dass sich der Rechtsstreit noch eine geraume Zeit hinziehen könnte, mit jeweils ungewissem Ausgang, meint Dr D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

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