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Landgericht Tübingen vom 25.04.2022 vom 25.04.22

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Unnötige Magenentfernung nach Vertauschung einer Biopsie-Probe, 50.000,- Euro, LG Tübingen, 8 O 78/21

Chronologie:

Bei der Klägerin wurde im Februar 2020 eine Gastroskopie vorgenommen und ein bösartiger Befund eines Magenfrühkarzinoms ausgestellt. Es erfolgte eine Magenresektion. In der Folge stellte sich indes heraus, dass der bösartige Befund auf der Vertauschung einer Biopsie-Probe basierte. Eine Untersuchung des entfernten Magenpräparats und der entfernten Lymphknoten ergaben keinerlei Krebszellen.

 

Verfahren:

Das Landgericht Tübingen hat aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage darauf verzichtet, ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten zu dem Vorfall einzuholen und den Parteien einen Vergleichsvorschlag über pauschal 50.000,- Euro unterbreitet, dem diese nähertraten, was unter anderem zu einer Entlastung der Gerichtsbarkeit führt.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Bereits vor dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag waren die Beklagtenvertreter an die Prozessvertreter der Klägerin herangetreten und hatten sich dazu bereiterklärt, einen Betrag in Höhe von 50.000,- Euro zur Gesamtabgeltung zu zahlen, worauf die Klägerin zunächst nicht eingegangen war. Erst nach Erhalt des gerichtlichen Vorschlages änderte sie ihre Meinung und akzeptierte die pauschale Abfindungszahlung. Damit erspart sich die Klägerin vor allem eine noch möglich gewesene längere emotionale Auseinandersetzung mit der Angelegenheit, meinen Rechtsanwälte D.C Mahr und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.

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