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Landgericht Ulm vom 18.08.2023 vom 18.08.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unzureichende Aufklärung über tatsächlich realisierte Folgen einer Knieoperation, LG Ulm, Az. 6 O 15/20

Chronologie:
Nach diversen Arbeitsunfällen entschied sich der Kläger zum Einbau einer Oxford-Schlittenprothese im linken Knie. Postoperativ litt er jedoch unter massiven Schmerzen und erheblichen Verwachsungen, welche 2 Revisionsoperationen erforderlich machten. Dennoch klangen die Beschwerden des Klägers nicht ab. Im Gegenteil: er litt dauerhaft unter starken Schmerzen und massiven Einschränkungen im privaten und beruflichen Alltag. Ein normales Leben war ihm nicht mehr möglich. Über die sich tatsächlich realisierten Risiken wurde der Kläger präoperativ nicht aufgeklärt.
Als er sich 3 Monate nach der letzten Revisionsoperation bei einem anderen Arzt vorstellte, wurden ihm eine Autofibrose und ein CRPS diagnostiziert. Weitere 3 Monate später musste er wegen der anhaltenden Beschwerden erneut stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden, wo schließlich ein mechanisches Problem der ursprünglich eingesetzten Oxford-Schlittenprothese festgestellt wurde. Die Operation zum Wechsel der Prothese konnte jedoch wegen der vielen vorherigen Operationen des Klägers erst nach einer Wartezeit von fast einem Jahr durchgeführt werden.

Verfahren:
Das Gericht hat die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Sodann wurden die Parteien vor Gericht geladen und dort wurde der Sachverständige noch einmal persönlich angehört. Dabei spielte neben dem fehlerhaften Einsetzen der mechanisch fehlerhaften Prothese auch die gänzlich unzureichende präoperative Aufklärung des Klägers eine bedeutende Rolle. Das Gericht unterbreitete den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag, welchem die Parteien nähertraten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Neben den klassischen Behandlungsfehlern spielen zunehmend auch Aufklärungsfehler eine große Rolle in Arzthaftungsprozessen. Besonders relevant sind in diesem Kontext Fehler im Rahmen der Risikoaufklärung, bei welcher der behandelnde Arzt seinen Patienten über mögliche mit dem jeweiligen Eingriff verbundene Risiken umfangreich aufklären muss, erklärt Dr. DC Ciper LLM.

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