Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Übersehene Sphinkterverletzung im Rahmen der Geburt, 18.500,- Euro, LG Verden, Az.: 5 O 205/17
Chronologie:
Die Klägerin war schwanger und stellte sich mit fraglichem Blasensprung in der Geburtshilfeabteilung der Beklagten vor. Bei der Spontanentbindung kam es zu einer Rissverletzung im Bereich des Dammes, der nicht dokumentiert wurde. Bereits drei Tage nach der Entlassung stellten sich bei der Klägerin eine Stuhlinkontinenz sowie eine Wundheilungsstörung ein. Ein Beckenbodenzentrum diagnostizierte sodann einen Dammriss 3. Grades. Es waren Folgeoperationen erforderlich. Noch heute leidet die Klägerin unter zahlreichen Gesundheitsproblemen, auch ein Sexualleben ist momentan nicht möglich.
Verfahren:
Das Landgericht Verden hat zu dem Vorgang ein gynäkologisches Fachgutachten eingeholt, das im Ergebnis eine Fehlerhaftigkeit im Geburtsmanagement konstatierte: Es hätte u.a. eine rektale Untersuchung post partum erfolgen müssen. Das Landgericht Verden hat den Parteien sodann einen Vergleich über eine Pauschale von 18.500,- Euro vorgeschlagen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Vorfeld des Verfahrens waren die Verhandlungen mit der Beklagtenseite leider gescheitert, so dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Derartige Regulierungsverweigerungen stellen im Bereich des Arzthaftungsrechtes keine Ausnahme dar. In solchen Fällen bleibt dem geschädigten Patienten gar keine andere Option, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das ist zwar bedauerlich, lässt sich aber nur mittels Politik und Rechtsprechung ändern, so RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.