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Landgericht Wiesbaden vom 15.03.2022 vom 15.03.22

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Shunt-Insuffizienz bei Pseudotumor cerebri, 10.000,- Euro, LG Wiesbaden, Az.: 2 O 163/18

Chronologie:

Die Klägerin leidet an einem Pseudotumor Cerebri und ließ sich in 2014 einer VP-Shunt-Implantation unterziehen. Im Folgejahr kam es zum Austausch des peripheren Katheters, woraufhin sich eine Kopfschmerzsymptomatik einstellte. Auch neurologische Beschwerden traten auf. Diesen Beschwerden gingen die beklagten Mediziner nicht mit der von der Klägerin begehrten Vehemenz nach.

Verfahren:

Das Landgericht Wiesbaden hat zu dem Vorfall ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten eines Universitätsklinikum eingeholt. Im Ergebnis stellte der befasste Gutachter insbesondere heraus, dass er es für behandlungsfehlerhaft hielt, eine Reihe von diagnostischen Abklärungen aufgrund der Beschwerdesymptomatik nicht vorgenommen zu haben. Es sei lediglich bei einer Ultraschallaufnahme geblieben. Dadurch konnten sich die Beschwerden über einen längeren Zeitraum hin ausbilden. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleichsvorschlag über 10.000,- Euro vorgeschlagen, dem diese nähergetreten sind.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit wurde auch die gerichtlicherseits angeordnete 3-G-Regel thematisiert. Es stellten sich Fragen nach Zulässigkeit, Notwendigkeit und Umfang. Viele juristische Fragenkomplexe hierzu sind noch gar nicht abschließend geklärt, wie etwa ein möglicher Ausschluss der Öffentlichkeit, den die Zivilprozessordnung im Grunde nur für besondere Fälle ermöglicht. Inhaltlich halten Rechtsanwälte D.C. Mahr LLM und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht, jedenfalls fest, dass die Klägerin für ihre erlittenen Beschwerden nunmehr eine angemessene Entschädigungssumme erhält.

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