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Landgericht Würzburg vom 03.02.2020 vom 03.02.20

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Rückenmarkverletzung anlässlich ventraler Dekompression C5/6 mit einer Cage-Fusion, 25.000,- Euro, LG Würzburg, Az.: 12 O 962/18

Chronologie:
Der Kläger begab sich aufgrund von Rückenschmerzen in die stationäre Behandlung der Beklagten, die eine Versteifung der Halswirbelsäule mit einer Cage-Fusion zwischen C5/6 vornahm. Dabei erlitt der Kläger eine Myelopathie, die zu einer deutlichen Einschränkung seiner Mobilität führte. Der Beklagtenseite wird unter anderem ein nicht adäquates Aufklärungsgespräch über die gesundheitlichen Risiken vorgeworfen.

Verfahren:
Das Landgericht Würzburg hat den Vorfall mittels eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter eine nicht dem Facharztstandard entsprechende Behandlung heraus und konstatierte überdies eine nicht adäquate Aufklärung. Es habe mehrere Behandlungsalternativen gegeben, über die der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt worden ist. Dadurch hatte er keine Möglichkeit, sich für eine dieser Optionen zu entscheiden.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Behandlerseite muss einen Patienten regelmäßig auch über bestehende echte Alternativen der vorzunehmenden Behandlung aufklären, anderenfalls dem Patienten die Möglichkeit der Auswahl genommen wird. In dieser Sache hatte das Gericht zunächst einen Vergleichsvorschlag über 18.000,- Euro unterbreitet, erhöhte diesen jedoch nach Anhörung des Gutachters aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage sodann auf 25.000,- Euro, worauf sich die Parteien einließen, stellen Rechtsanwälte D.C.Mahr LLM, sowie Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

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