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Landgericht Wuppertal vom 27.07.2020 vom 27.07.20

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Tod nach operativer Behandlung eines Hypophysenadenoms, 35.000,- Euro, LG Wuppertal, Az.: 5 O 8/17

Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient litt an einem Hypophysenadenom, das operativ im Jahre 2015 im Hause der Beklagten behandelt wurde. Postoperativ traten erhebliche Komplikationen auf, der Gesundheitszustand des Patienten verschlechterte sich zunehmend, er musste u.a. in ein künstliches Koma versetzt werden. Eine Liquorfistel, die eine ernste und lebensbedrohliche Situation darstellt, musste entfernt werden. Kurze Zeit später verstarb der Patient an einer Hirnblutung. Der Beklagten werden mehrere Fehlleistungen in der postoperativen Behandlung vorgeworfen. Der Sohn des Verstorbenen betreibt als Erbe und damit Rechtsnachfolger das hiesige Verfahren.

Verfahren:
Das Landgericht Wuppertal hat zu dem Vorgang ein Neurochirurgisches Fachgutachten eines Universitätsprofessors eingeholt, der im Ergebnis eine grobe Fehlbehandlung des Verstorbenen konstatierte. So habe die Forsetzung der konservativen Maßnahmen im Zeitpunkt, in dem eine absolute Indikation zur Fisteldeckung bestanden hatte, dem neurochirurgischen Standart weit unterschritten. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag über eine pauschale Abfindung von 35.000,- Euro unterbreitet, dem der Kläger bereits nähergetreten ist, die Beklagte indes noch die Möglichkeit hätte, sich dem Vergleich zu verschließen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nach der deutschen Rechtsprechung ist der Tod eines Menschen kaum etwas "wert". In der Regel erhalten in derartigen Fällen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen den Aufwand für die Beerdigungskosten erstattet, zudem einen Schmerzensgeldbetrag, der sich an der Dauer und Erheblichkeit der Leidenszeit des Verstorbenen orientiert. Liegt diese Leidenszeit nur bei wenigen Tagen oder Wochen, so tendiert das zugesprochene Schmerzensgeld gegen "null". Dauert diese aber über einen langen Zeitraum und sind etwa Chemotherapien erforderlich, die den Tod aber dennoch nicht mehr verhindern können, kann die Schmerzensgeldhöhe sogar bis in den sechsstelligen Eurobereich hineingehen, bemerkt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. D.C.Ciper LLM.

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