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Landgericht Mönchengladbach vom 12.12.23

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 10.000 € Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Auswertung einer MRT

Chronologie:

Im Jahr 2016 litt die Klägerin unter starken Ohrenschmerzen linksseitig sowie Hörschwierigkeiten. Als zusätzlich noch eine Lähmung im Mundbereich auftrat, wurde sie in der Einrichtung der Beklagten vorstellig. Dort wurden zwar eine MRT und eine CCT der Schädelbasis durchgeführt, diese zeigten allerdings – laut Ärzteschaft – keinen behandlungsbedürftigen Befund. Tatsächlich lag bei der Klägerin allerdings ein Basliomrezidiv mit Infiltration der Ohrspeicheldrüse, mithin weißer Hautkrebs, vor. Dieser konnte erst ein halbes Jahr später nach einer auf mehrfaches Drängen der Klägerin erneut durchgeführter MRT entdeckt und schließlich aufwendig operativ entfernt werden.

 

Verfahren:

Nachdem das Landgericht Mönchengladbach die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen ließ, wurde der Sachverständige zum Termin der mündlichen Verhandlung persönlich vor Gericht geladen. Dort hatten die Parteien die Gelegenheit, ihm im persönlichen Austausch Fragen zu seinem schriftlichen Gutachten zu stellen. Der Sachverständige bestätigte, dass ein grober Behandlungsfehler – in Form eines Diagnosefehlers – dahingehend vorliege, dass weder die MRT noch die CCT korrekt ausgewertet wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit an weißem Hautkrebs erkrankt war, sei die Fehldiagnose aus fachärztlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Der Sachverständige erklärte zudem, dass durch den Diagnosefehler eine Behandlungsverzögerung von einem halben Jahr eintrat und somit eine aufwendigere Operation, bei der unter Anderem Bauchfett der Klägerin zur Defektdeckung im Ohrbereich transplantiert werden musste, notwendig machte.

Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag i.H.v. 10.000,00 € zzgl. Rechtsanwaltskosten vor, welchem diese nähertraten.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Im vorliegenden Verfahren gab es in einer Klage gleich drei verschiedene Beklagte. Ein Behandlungsfehler konnte allerdings nur in Bezug auf den einen Beklagten zweifelsfrei vom Sachverständigen festgestellt werden. Wenn wegen einer Angelegenheit mehrere Pflichtverletzungen durch unterschiedliche Beklagte in Betracht kommen, so ist es durchaus gängig in einer Klage gegen alle tatsächlich in Betracht kommenden Beklagten vorzugehen, konstatiert Dr. DC Ciper, LLM.

 

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