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Landgericht Berlin - vom 18. Januar 2017 vom 18.01.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Anwaltsregress: Ärztliche Aufklärungsfehler und anwaltliche Pflichtverletzung, 15.000,- Euro, LG Berlin, Az. 36 O 202/12

Chronologie:
Die Erblasserin unterzog sich in einer Klinik in Berlin einer Herzoperation, an der sie letztlich verstarb. Eine Aufklärung über die Risiken der Operation gab es nicht. Das beklagte Klinikum verteidigte sich damit, dass nicht aufgeklärt werden musste, zumal eine Notfallsituation vorlag. Tatsächlich lag aber keine Notfallsituation vor und die Klägerin hätte über das Risiko informiert werden müssen. Die erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte der Klägerin unterließen es, den Vortrag der Beklagten adäquat zu bestreiten. Dieser anwaltliche Fehler konnte auch in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden, da die Berufungsinstanz keine neue Tatsacheninstanz ist.

Verfahren:
Da die Klageabweisung im Ursprungsprozess auf einer anwaltlichen Pflichtverletzung beruhte, war nun der vormals tätige Anwalt Prozessgegner. In diesem Prozess einigten sich die Parteien auf eine pauschale Entschädigung von 15.000,- Euro für die Erben der verstorbenen Patientin.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit in einem Arzthaftungsprozess unerlässlich ist, um sich nicht der Gefahr eines anwaltlichen Regressverfahrens auszusetzen. Hätte es diesen Pflichtverstoß nicht gegeben, wäre der Arzthaftungsprozess bereits erfolgreich gewesen, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

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