Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: fehlerhafte Auswertung von CT-Bildern führt zu Tod der Klägerin
Sachverhalt:
Die Erblasserin stellte sich in der Einrichtung der Beklagten wegen einer seit einigen Tagen bestehenden schmerzhaften Vorwölbung an der rechten Leiste vor. Sonographisch stellte sich die Indikation zu einer operativen Versorgung der Hernie. Einige Tage später wurde die Erblasserin sodann in der Einrichtung der Beklagten aufgenommen und operiert. Bereits am Tag nach der Operation wurde sie wieder entlassen. Zu Hause entwickelten sich sehr starke Schmerzen im Unterbauch, sodass die Erblassers mittels eines Rettungswagens notfallmäßig erneut in die Einrichtung der Beklagten gebracht wurde. Dort wurde eine CT-Untersuchung durchgeführt, welche scheinbar die Indikation zu einer notfallmäßigen Laparotomie und "second-look" Laparotomie stellte. Trotz unmittelbarer operativer Versorgung verstarb die Erblasserin infolge von multiplen Organversagen am darauffolgenden Tag. Tatsächlich lag eine Darmverletzung vor, welche auch auf dem CT-Bild erkennbar war, durch die Ärzteschaft der Beklagten allerdings übersehen wurde.
Chronologie:
Da die Erblasserin in der Einrichtung der Beklagten an einem nicht natürlichen Tod verstarb, schaltete sich routinemäßig die Staatsanwaltschaft ein. Diese ließen zur Überprüfung der ärztlichen Behandlung ein umfangreiches fachchirurgisches Sachverständigengutachten erstellen.
Dieses Gutachten hatte auch großen Einfluss auf den zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess. In seinem beinahe 90 Seiten langen Gutachten bestätigte der Sachverständige, dass das Übersehen der Darmverletzung auf dem CT seitens der behandelnden Ärzte einen Behandlungsfehler darstelle, der aus fachmedizinscher Sicht nicht mehr nachzuvollziehen sei. Obwohl das Gericht zur Überzeugung kam, dass die zusätzliche Einholung eines fachradiologisches Sachverständigengutachtens sinnvoll sei, war es bereits derart vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers überzeugt, dass es den Parteien den folgenden Vergleich vorschlug: Die Beklagte zahlt an die Klägerin - die Tochter der Erblasserin - einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 17.000 € zzgl. Rechtsanwaltskosten. Die Parteien traten diesem Vergleich näher.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Besonderheit des vorliegenden Falles lag darin, dass es bereits ein umfangreiches Sachverständigengutachten gab. Das Gericht konnte in seinen Ausführungen immer wieder auf dieses zurückkommen, sodass sich die zeitliche Länge des Prozesses drastisch verkürzte, konstatiert Dr. DC Ciper, LLM.