Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Plazentarest verbleibt nach Kaiserschnitt in Gebärmutter
Sachverhalt:
Die damals schwangere Klägerin wurde in der Einrichtung der Beklagten zwecks Termins zur Geburtsplanung vorstellig. Bereits in der Frühschwangerschaft wurde bei ihr zutreffend eine Nebenplazenta diagnostiziert und auch im Mutterpass eingetragen. Es wurde am geplanten Termin schließlich ein Kaiserschnitt durchgeführt und die Tochter der Klägerin kam gesund zur Welt. Allerdings wurde das Plazentagewebe behandlungsfehlerhaft nicht vollständig entfernt, sodass ein Plazentarest unbemerkt in der Gebärmutter der Klägerin verblieb. Dieser wurde erst einige Monate nach dem Kaiserschnitt operativ entfernt. Der anschließende histologische Befund ergab, dass sich in der Zwischenzeit bereits Polypen in der Gebärmutter der Klägerin gebildet haben. Zusätzlich wurde ihr das Asherman-Syndrom 2.Grades diagnostiziert. Bis heute besteht ein unerfüllter Kinderwunsch der Klägerin.
Chronologie:
Zunächst ließ das Landgericht Wiesbaden die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser stellte zwar erhebliche Behandlungsfehler fest, mangels Einigungsbereitschaft der Beklagten konnte der gerichtlich vorgeschlagene Vergleich allerdings nicht zustande kommen. Gegen das anschließende Urteil, welches zu Gunsten der Klägerin ausfiel, ging die Beklagte sodann in Berufung. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welchem die Parteien schließlich näher traten: Die Beklagte zahlt einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 15.000,00 € an die Klägerin zzgl. Rechtsanwaltskosten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Vorliegend war die Einigungsbereitschaft der Beklagten sehr gering. Dennoch konnte aufgrund von langen Verhandlungen schließlich ein Vergleich geschlossen und Rechtsfrieden hergestellt werden, konstatiert Dr. DC Ciper, LLM.