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Landgericht Berlin II vom 02.04.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: potenzielle Fehldiagnose und relevante Behandlungsverzögerung bei Krebserkrankung

Sachverhalt:

Der Erblasser stellte sich aufgrund von massiven Lungenbeschwerden in der Einrichtung der Beklagten vor. Dort wurde ihm die Diagnose "Adenokarzinom" gestellt. Im Anschluss wurde er entsprechend dieser Diagnose mittels Chemotherapie behandelt, von einer Operation wurde ihm allerdings ausdrücklich abgeraten. Die Klägerin (Erbin) wirft der Beklagten vor, eine Fehldiagnose gestellt zu haben. Tatsächlich habe beim Erblasser ein "Angiosarkom" vorgelegen, welches hätte operiert werden können. Durch diese Fehldiagnose sei eine Behandlungsverzögerung von circa 10 Monaten eingetreten. Tragischerweise verstarb der Erblasser letztendlich, sodass die Erbin gerichtlich gegen die Beklagte vorging.

 

Chronologie:

Das Landgericht Berlin II ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Der Sachverständige, welcher Facharzt für Innere Medizin ist, konnte die Fragestellung, ob tatsächlich ein Angiosarkom vorlag, nicht abschließend klären. Allerdings entdeckte er bei Sichtung der relevanten Behandlungsunterlagen des Erblassers Unstimmigkeiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs beim Auswerten der Proben. Weil die Probe des Klägers womöglich fälschlicherweise als "wenig dringlich" eingestuft wurde, beanspruchte die Auswertung einen Zeitraum von 20 Tagen. Es trat folglich definitiv bereits durch die zu langsame Auswertung der Probe eine relevante Behandlungsverzögerung ein.

Trotz der nicht abschließend geklärten Fragestellung, ob tatsächlich ein Angiosarkom vorlag, schlug das Gericht den Parteien sodann den folgenden Vergleich vor: Die Beklagte zahlt an die Erbin einen Schmerzensgeldbetrag zzgl. Rechtsanwaltskosten. Über die konkrete Höhe wurde Stillschweigen vereinbart. Die Parteien traten diesem Vergleich näher.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Grundsätzlich erheben wir alle von unseren Mandanten vorgetragenen rechtlich fundierten Behandlungsfehlervorwürfe vor Gericht. In seltenen Fällen - wie dem Vorliegenden - kann es allerdings auch geschehen, dass der Sachverständige darüberhinausgehende Behandlungsfehler entdeckt, was für den jeweiligen Kläger stets von Vorteil ist, erläutert Dr. DC Ciper, LLM.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 78.000,00 € Schmerzensgeld nach Verwechslung einer Sehnenruptur mit einem Muskelfaserriss

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Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Versäumnis der weiteren Befunderhebung durch 3 verschiedene Ärzte führt zu Tod des Erblassers

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