Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schmerzensgeld wegen Aufklärungsfehler bei „Gelegenheits-Appendektomie“
Sachverhalt:
Bereits seit Ihrem 16. Lebensjahr litt die junge Klägerin unter Endometriose und hatte dementsprechend schon einige laparoskopische Eingriffe. Als sie schließlich aufgrund erneuter chronisch verlaufender Unterbauchschmerzen und tastbaren Erhebungen der Haut beim Beklagten vorstellig wurde, riet dieser der Klägerin zur Durchführung einer weiteren Laparoskopie. Nach einiger Bedenkzeit entschied sich die Klägerin für den Eingriff, welcher sodann durchgeführt wurde. Im Anschluss an die Operation las die Klägerin im Operationsbericht „Gelegenheits-Appendektomie“. Obwohl der Blinddarm – wie auch zutreffend im OP-Bericht vermerkt – vollkommen gesund und beschwerdefrei war, wurde dieser im Rahmen einer OP-Erweiterung entfernt. Die Klägerin war über diese Tatsache sichtlich schockiert, schließlich wurde vorab nie mit ihr über eine etwaige Entfernung des Blinddarms gesprochen.
Chronologie:
Vorliegend hat das Landgericht Landshut die Angelegenheit nicht mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Der OP-Bericht, in welchem ein „reizloser“ Blinddarm und eine „Gelegenheits-Appendektomie“ vermerkt sind sowie der Aufklärungsbogen, welcher zeigt, dass präoperativ nicht über eine etwaige Appendektomie gesprochen wurde, waren für die Richter der 4. Zivilkammer eindeutig genug. Sie gingen von einer unzulässigen, nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckten Eingriffserweiterung aus. Im Termin der mündlichen Verhandlungen wurden beide Seiten noch einmal angehört und im Anschluss unterbreitete das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag: Der Beklagte zahlt an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Rechtsanwaltskosten. Über die konkrete Summe wurde Stillschweigen vereinbart.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im vorliegenden Fall ging es nicht um einen Behandlungsfehler, sondern um einen Aufklärungsfehler. Die präoperative Aufklärung hat im Medizinrecht einen sehr hohen Stellenwert, denn nur so kann das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden. Es ist also durchaus denkbar, dass – wie im vorliegenden Fall – eigene Ansprüche aus einer mangelhaften/ fehlenden Aufklärung hergeleitet werden, konstatiert Dr. DC Ciper LLM.