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Landgericht Lübeck vom 16.01.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Schwerwiegender Behandlungsfehler bei Routineeingriff im Leistenbereich

Sachverhalt:

Der Kläger begab sich zwecks eines Routineeingriffs, bei dem ein Netz in seine linke Leiste eingesetzt werden sollte, in die Einrichtung der Beklagten. Nach der Operation entwickelte er starke Beschwerden, die er dem Arzt zwar eingehend mitteilte, der jedoch keine weiteren Untersuchungen durchführte. Später stellte sich heraus, dass der Bereich um die linke Leiste stark entzündet war. Eine unmittelbare Revisionsoperation war notwendig, bei welcher ein Abszess entfernt wurde, der sich nach der ersten OP gebildet hatte. Zusätzlich wurde ein Loch im Dickdarm festgestellt, das zu einer schweren Entzündung führte. Da der Dickdarm auch stark entzündet war, bekam der Kläger ein Dickdarm-Sigma-Doppelstoma gelegt und ist seitdem schwerbehindert. Er kämpft mit erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben aufgrund der Stomaversorgung und Schmerzen in diesem Bereich.

 

Chronologie:

Das Landgericht ließ die Angelegenheit zunächst mittels eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser bestätigte unter anderem ein "versehentliche(s) Durchstechen der Dickdarmwand“. Sowohl beide Parteien als auch der Sachverständige wurden vor Gericht geladen und nach einer mündlichen Anhörung schlug das Gericht den Parteien den folgenden Vergleich vor: Die Beklagte zahlt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld sowie dessen Rechtsanwaltskosten. Über die konkrete Summe wurde Stillschweigen vereinbart.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Dieser Fall war rund zwei Jahre beim Landgericht anhängig, was für das Arzthaftungsrecht recht kurz ist. Generell ist festzuhalten, dass der Abschluss eines Vergleichs oft eine gute Möglichkeit darstellt, um rasch die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu erwirken, erklärt Dr. DC Ciper, LLM.

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