Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: sekundärer Wundverschluss trotz Crohn-Fistel
Sachverhalt:
Der Kläger litt bereits langjährig unter Morbus Crohn. Als es zum Auftreten einer Anastomosenstenose kam, wurde eine Operation zur Entfernung der Anastomosen-Region durchgeführt. Postoperativ kam es allerdings immer wieder zu massiven Beschwerden des Klägers: Regelmäßig litt er unter starken Bauchschmerzen, Fieber und Schüttelfrost sowie sehr hohen Entzündungswerten. In einem Zeitraum von insgesamt knapp einem halben Jahr musste der Kläger wegen anhaltenden Beschwerden gleich fünf mal stationär in der Einrichtung der Beklagten aufgenommen werden. Die bestehende Beschwerdesymptomatik wurde seitens der Ärzteschaft allerdings behandlungsfehlerhaft als bloße Nachwirkung der Operation eingestuft. Tatsächlich bestand jedoch eine Crohn-Fistel, welche weder erkannt noch behandelt wurde. Fatal war insbesondere der erfolgte sekundäre Wundverschluss trotz bestehender Fistel: Da die Wunde nicht offengehalten wurde, kam es zu einem Rezidiv. Der Kläger musste umfangreich operiert werden und für weitere drei Monate stationär im Krankenhaus verbleiben bis er schließlich entlassen werden konnte.
Chronologie:
Das Landgericht Hamburg ließ die Angelegenheit zunächst mittels eines viszeralchirurgischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Nach Sichtung der umfangreichen Behandlungsunterlagen kam dieser schließlich zu dem Ergebnis, dass insbesondere der erfolgte Wundverschluss trotz bestehender Fistel behandlungsfehlerhaft war. Aufgrund der Komplexität der medizinischen Angelegenheit negierte der Sachverständige allerdings das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers. Die Parteien wurden sodann zum Termin der mündlichen Verhandlung vor Gericht geladen und der Sachverständige wurde noch einmal mündlich intensiv befragt. Das Gericht schlug den Parteien anschließend folgenden Vergleich vor: Der Beklagte zahlt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. entstandenen Rechtsanwaltskosten. Über die konkrete Höhe wurde Stillschweigen vereinbart. Die Parteien traten dem Vergleich nahe.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das streitgegenständliche Geschehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt, ist die Aufklärung des Sachverhaltes durch einen Sachverständigen der entsprechenden Fachrichtung unabdingbar. Nur durch intensivste Auseinandersetzung mit der Krankengeschichte des Klägers konnte der Sachverhalt schließlich zutreffend aufgeklärt und der Behandlungsfehler bestätigt werden, konstatiert Dr. DC Ciper, LLM.