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Landgericht Kassel vom 23.01.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unkenntnis über Ursache des unerfüllten Kinderwunsches wegen Einfrieren des Abortmaterials

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Ehemann haben einen gemeinsamen Kinderwunsch. Nach mehreren Fehlgeburten und erfolglosen Chromosomenuntersuchungen stellte sich heraus, dass eine genetische Untersuchung des Abortmaterials erforderlich ist, um die Ursache für den unerfüllten Kinderwunsch zu ermitteln. Behandlungsfehlerhaft haben die behandelnden Mediziner das Abortmaterial allerdings eingefroren, was eine Chromosomenanalyse unmöglich machte. Die Klägerin leidet seitdem unter schweren psychischen Belastungen, da die Ursachen für die Fehlgeburten weiterhin unklar sind. Sie verspürt eine anhaltende Unsicherheit bezüglich ihrer Fruchtbarkeit und der Möglichkeit, ein Kind zu bekommen.

 

Chronologie:

Das Landgericht Kassel hat die Angelegenheit zunächst mittels eines fachgynäkologischen Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Die Sachverständige bestätigte einen Fehler in der Kommunikation zwischen dem Fachbereich der Gynäkologie und der Pathologie der Beklagten. Im Termin der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien vor Gericht geladen und die Sachverständige bestätigte im Ergebnis ihr schriftliches Gutachten. Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleich vor, welchem die Parteien sodann näher traten. Über die Höhe wurde Stillschweigen vereinbart.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

In der Regel wird Geschädigten Schmerzensgeld wegen körperlicher Schmerzen zugesprochen. § 253 II BGB sieht aber auch eine angemessene Entschädigung für die Beibringung von psychischen Schäden vor. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich immer nach dem Einzelfall. So wurden auch in diesem Fall alle Umstände gewürdigt und der Klägerin ein gerechtes Schmerzensgeld zugesprochen, erklärt Dr. DC Ciper, LLM.

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