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Landgericht Frankfurt am Main vom 18.03.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unzureichende präoperative Aufklärung vor Operation am Spinalkanal

Sachverhalt:

Bei dem Kläger wurde eine Operation am Spinalkanal durchgeführt. Im Zuge dieser Operation kam es zu einer Verletzung des Duralschlauchs, was chronische und extrem starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verursachte. Im vorliegenden Fall war jedoch insbesondere auch das präoperative Verhalten der Beklagten streitgegenständlich: Die minimalinvasive Operation mittels kleinster Hautschnitte wurde gegenüber dem Kläger als unumgänglich –mithin als absolut medizinisch indiziert– sowie als sehr risikoarm dargestellt. Es wurden ihm keinerlei Behandlungsalternativen aufgezeigt beziehungsweise auf die sich tatsächlich verwirklichten Risiken hingewiesen.

 

Chronologie:

Das Landgericht Frankfurt ließ die Angelegenheit mittels eines fachorthopädischen und fachunfallchirurgischen Sachverständigengutachten überprüfen. Der Vorwurf der intraoperativen Verletzung des Duralschlauchs konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch das Sachverständigengutachtens bestätigt werden. Er gab an, dass diese auch durch kleine Knochenvorsprünge hätte entstanden sein können. Hinsichtlich der präoperativen Aufklärung kam der Sachverständige allerdings zu einem eindeutigen Ergebnis: Der Kläger hätte über alternative konservative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden müssen. Die Indikation zur Operation stuft er lediglich als relativ ein. Darüber hinaus hätte auch die Risikoaufklärung umfangreicher durchgeführt werden müssen. Im Termin der mündlichen Verhandlung wurden diese Umstände noch einmal mündlich durch den Sachverständigen erläutert. Das Gericht schlug den Parteien sodann folgenden Vergleich vor: Die Beklagte zahlt einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 10.000,00 € zzgl. Rechtsanwaltskosten an den Kläger. Die Parteien traten diesem Vergleich nahe.

Anmerkungen von Ciper und Coll.:

Zwischen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern besteht ein großer Unterschied in Bezug auf die Beweislastregelungen des BGB. Behandlungsfehler müssen grundsätzlich vom Beklagten bewiesen werden, was mitunter schwierig sein kann. Bei Aufklärungsfehlern hingegen obliegt es der Beklagtenpartei zu beweisen, dass der Kläger richtig aufgeklärt wurde. Dies hatte im vorliegenden Fall enorme Bedeutung für den Ausgang des Prozesses, konstatiert Dr. DC Ciper, LLM.

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