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Landgericht Wuppertal vom 16.04.24

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Versäumnis der weiteren Befunderhebung durch 3 verschiedene Ärzte führt zu Tod des Erblassers

Sachverhalt:

Vorliegend tritt die Ehefrau des verstorbenen Erblassers als Klägerin auf. Im Zuge einer Routineuntersuchung wurde beim Erblasser durch den Beklagten zu 3) ein Prostatakarzinom festgestellt.  Er wurde in eine Klinik, die Einrichtung der Beklagte zu 1), überwiesen, in welcher anschließend eine radikale Prostatektomie mit Lymphadenektomie und beidseitigem Nervenerhalt durchgeführt wurde. Während der Operation wurde eine Veränderung des Bauchraums des Erblassers festgestellt, die Ursache konnte trotz intraoperativ durchgeführten CTs nicht eindeutig festgestellt werden. Der Erblasser wurde diesbezüglich nicht seitens der Beklagten zu 1) informiert. Es erging jedoch ein Entlassungsbrief an die ambulanten Ärzte des Erblassers, die Beklagten zu 2) und zu 3), in welchem die dringende Empfehlung zur weiteren Abklärung ausgesprochen wurde. Weder der Beklagte zu 2) noch der Beklagte zu 3) haben jedoch trotz Erhalts des Entlassungsbriefes weitere Maßnahmen ergriffen.

So wurde die korrekte Diagnose der metastasierenden Gallengangkarzinome erst 2 Jahre später gestellt. Es sollte sodann zwar eine rettende Operation durchgeführt werden, als die behandelnden Ärzte jedoch den Bauchraum des Erblassers öffneten, fanden sie ein so fortgeschrittenes Karzinomstadium vor, dass sie nicht mehr für den Erblasser machen konnten. Dieser verstarb kurz darauf.

 

Chronologie:

Das Landgericht Wuppertal lies die Angelegenheit mittels diverser Sachverständigengutachten überprüfen. Dieser stellte Aufklärungs- und Therapiefehler fest, welche zu einer relevanten Behandlungsverzögerung von rund 24 Monaten führte. Beim Termin der mündlichen Verhandlung wurden sowohl der Sachverständige als auch die Parteien noch einmal persönlich angehört und das Gericht unterbreitete diesen sodann den folgenden Vergleichsvorschlag: Die Beklagten zu 1), 2) und 3) zahlen jeweils einen Schmerzensgeldbetrag an die Klägerin. Auch die Rechtsanwaltskosten der Klägerin wurden erstattet. Über die konkrete Höhe wurde Stillschweigen vereinbart.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Die Klägerin hatte im Vorfeld der Klage erfolgreich Prozesskostenhilfe beantragt. Im Zuge dieses Antrags wurde bereits ein Gutachten einer Gutachterkommission eingeholt, welches die Erfolgsaussichten der Klage bestätigte. Auf dieses offizielle Gutachten konnte im laufenden Verfahren immer wieder verwiesen werden, gibt Dr. DC Ciper, LLM, an.

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