Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Verspätete Diagnosestellung von Darmkrebs und Lungenembolie
Sachverhalt:
Der Erblasser begab sich zwecks Überprüfung seiner schlechten Blutwerte in die Einrichtung des Beklagten. Dort wurde keine adäquate Befunderhebung durchgeführt; es wurde lediglich ein Termin zur Wiedervorstellung in zwei Wochen vereinbart. In der Zwischenzeit begannen beim Erblasser massive Darmbeschwerden. Als er diesbezüglich in der Einrichtung des Beklagten vorstellig wurde, empfahl man ihm eine Schonkost sowie eine Erhöhung der Trinkmenge. Im weiteren Verlauf suchte der Erblasser mehrmals erneut die Einrichtung des Beklagten auf, sein Gesundheitszustand verschlechterte sich jedoch stetig. Erst als er schließlich kollabierte, erfolgte eine stationäre Aufnahme mit umfangreichen Befunderhebungsmaßnahmen. Dabei wurde die Diagnose Darmkrebs und Lungenembolie gestellt. Einen Monat lang wurde der Erblasser daraufhin intensiv behandelt, verstarb letztendlich allerdings tragischerweise.
Chronologie:
Zunächst ließ das Landgericht Berlin die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser gab an, dass eine rechtzeitige Darmspiegelung die Tumordiagnose deutlich früher gebracht hätte. Ob diese frühere Diagnose den Krankheitsverlauf wesentlich verändert hätte, konnte vom Sachverständigen nicht abschließend beurteilt werden, wurde aber eher verneint. Im Termin der mündlichen Verhandlung wurden der Sachverständige sowie die Klägerin - die Ehefrau des Erblassers - mündlich angehört. Das Gericht unterbreitete den Parteien sodann den folgenden Vergleichsvorschlag, welchem die Parteien nähertraten: Der Beklagte zahlt einen Schmerzensgeldbetrag an die Klägerin, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Sehr häufig geht es in Arzthaftungsprozessen um eine verspätete Befunderhebung. Wesentlich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist dann die Frage, ob der Behandlungsverlauf bei hypothetischer rechtzeitiger Befunderhebung besser ausgefallen wäre. Diese Beurteilung ist nur durch einen hinreichend qualifizierten Sachverständigen möglich, erläutert Dr. DC Ciper, LLM.