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Oberlandesgericht Braunschweig vom 06.10.2017 vom 06.10.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Darmwandperforation anlässlich Koloskopie, 40.000,- Euro, OLG Braunschweig, Az.: 9 U 22/16

Chronologie:
Im Ausgangsverfahren – 1. Instanz: Landgericht Göttingen (Az.: 12 O 20/15), 2. Instanz: Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 9 U 22/16) - wurde festgestellt, dass der Kläger aufgrund einer unzureichenden Aufklärung anlässlich eines Eingriffs (Koloskopie) eine Darmwandperforation erlitt, welche eine Notfalloperation mit weiterem komplizierten Behandlungsverlauf zur Folge hatte. Aufgrund dessen hatte das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zugesprochen. Zusätzlich stellte das erstinstanzliche Gericht fest, dass der beklagte Arzt auch dazu verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen (sog. Feststellungsurteil).

Verfahren:
Aus diesen zugesprochenen Feststellungsanträgen ging der Kläger nun in einem Nachverfahren erneut vor. Nach umfangreichen Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung konnten sich die Parteien sodann auf eine weitere pauschale Schadensumme in Höhe von 15.000,00 € einigen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Arzthaftungsprozess entspricht es dem Regelfall, zunächst ein Schmerzensgeld einzuklagen und darüber hinaus die Feststellung zu beantragen, dass die gegnerische Partei auch zum Ersatz der materiellen Schäden (Verdienstausfälle, Pflegemehraufwand, Hausumbaukosten, Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten, etc.) verpflichtet ist. Nach Rechtskraft eines für den geschädigten Patienten positiven Urteils wird daraufhin im Rahmen eines Nachverfahrens der materielle Schaden gegenüber der hinter den Behandlern stehenden Haftpflichtversicherung aufgezeigt, um mit dieser die weiteren Schäden angesichts des Ergebnisses des Ausgangsverfahrens im Regelfalls einvernehmlich zu regulieren. Im streitgegenständlichen Fall konnte man sich auf einen erfreulichen Betrag in Höhe von weiteren 15.000,00 € einigen, was in Anbetracht des Lebensalters des Klägers im Zeitpunkt der rechtswidrigen Koloskopie (70 Jahre) einen äußerst adäquaten Betrag darstellt, meinen der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach LLM und Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwälte für Medizinrecht.

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