Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Bandscheibenoperation in Höhe von BWK 11, 60.000,- Euro. OLG Dresden, Az.: 4 U 330/22
Chronologie:
Die Klägerin erlitt einen Bandscheibenvorfall und begab sich in die Klinik der Beklagten, wo ein operativer Eingriff vorgenommen wurde. Dabei kam es zu einer Dekompression des Rückenmarks in Höhe von BWK 11. Seither leidet die Klägerin an einer neurologischen Symptomatik und ist in ihrer Bewegungsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Görlitz war in der 1. Instanz mit der Angelegenheit befasst (Az. 1 O 64/20) und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Der OLG-Senat wertete die Sachverständigenaussagen entgegen dem Untergericht und konstatierte u.a. mit deutlichen Worten, dass viel dafür spreche, dass die Wahl eines dorsalen Zugangs bei der Operation als ein grober Fehler zu bewerten sei, ebenso wenig verständlich sei, dass kein Monitoring vorgenommen wurde. Schließlich seien auch Aufklärungsfehler festzustellen und die Klägerin auf die Möglichkeit einer unmittelbar zweiten Operation hätte hingewiesen werden müssen. Nach alledem schlug der Senat den Parteien eine gütliche Einigung über eine pauschale Entschädigung von 60.000,- Euro vor, der diese nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall dürfte sich geradezu als ein Paradebeispiel dafür darstellen, erstinstanzliche Entscheidungen im Falle eines Prozessverlustes noch einmal in einer Berufungsinstanz eingehend hinterfragen zu lassen. Hätten die Prozessvertreter der Klägerin nicht dazu angeraten gegen das Urteil des Landgerichtes Görlitz in Berufung zu ziehen, wäre ihr die nun zugesprochene Vergleichssumme grundlos entgangen. Berufungschancen sollten grundsätzlich mittels qualifizierter anwaltlicher Hilfe hinterfragt werden, meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr DC Ciper LLM.