Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Infektion mit Todesfolge nach Ösophagusperforation, OLG Dresden, Az.: 4 U 744/18
Chronologie:
Der Kläger ist Ehemann der betagten zwischenzeitlich verstorbenen Patientin. Diese begab sich aufgrund akut aufgetretener Luftnot und thorakalem Druckgefühl in die Klinik der Beklagten, wo unter anderem eine transthorakale Echokardiographie vorgenommen wurde. In der Folge kam es zu einer Ösophagusperforation, die operativ versorgt wurde. Im weiteren Verlauf stellte sich eine Infektion ein, an deren Folgen die Patientin schließlich verstarb.
Verfahren:
Mit dem Vorfall war bereits das Landgericht Leipzig (Az.: 07 O 1390/17) befasst gewesen und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kam der Senat des OLG Dresden zum Ergebnis, dass noch ein erheblicher weiterer Aufklärungsbedarf, insbesondere zur Frage des intraoperativen Krisenmanagements bestünde. Er riet den Parteien zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme sodann eine gütliche Einigung im deutlich vierstelligen Eurobereich an, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es stellt sich immer wieder in Arzthaftungsprozessen heraus, dass Rechtsmittelgerichte, wie hier, die vorgenommenen Beweisaufnahmen der Erstgerichte nicht für ausreichend erachten. Zur Vermeidung von umfangreichen und langandauernden Beweisaufnahmen schlagen die Berufungsgerichte dann sehr gerne Vergleiche vor, so dass es oftmals Sinn für Patienten macht, bei negativem Ausgang in der ersten Instanz dieses in der Berufungsinstanz hinterfragen zu lassen, stellen Rechtsanwälte Daniel C. Mahr LLM und Dr. D.C.Ciper LLM fest.