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Oberlandesgericht Dresden vom 17.11.2017 vom 17.11.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlerhafte Verdachtsdiagnose einer zerebralen Metastasierung, OLG Dresden, Az.: 4 U 1808/15

Chronologie:
Die Klägerin erkrankte in 2009 an einem Lungenkarzinom. Mitte 2013 erlitt sie einen körperlichen Zusammenbruch und wurde in die Klinik der Beklagten eingeliefert. Dort diagnostizierten die Ärzte eine progrediente Hirndrucksymptomatik bei Verdacht auf erneute zerebrale Metastasierung. Aufgrund der Diagnose erhielt die Klägerin u.a. das Medikament Dexamethason und sie sollte mobilisiert werden.

Verfahren:
In der Sache war zuvor bereits das Landgericht Leipzig (Az.: 08 O 2913/13) involviert. Das vom Landgericht Leipzig eingeholte fachonkologische Gutachten bestätigte eindeutig, dass die erstellte Diagnose unrichtig war. Eine MRT-Bildgebung wurde verabsäumt, die Therapie mit Dexamethason war nicht indiziert und das Auftreten einer Steroid-induzierten Myopathie hätte vermieden werden können. Das Gericht hat den Parteien einen Vergleich angeraten. Da dieser nicht zustande kam, hat das Gericht die Beklagte sodann zur Zahlung von Schmerzensgeld, nebst Zinsen verurteilt. Zudem stellte es fest, dass die Beklagte auch alle materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die aber vom OLG-Senat nicht durchgriff. Der Senat hat den Parteien eine pauschale Einigung über 20.000,- Euro angeraten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Trotz der Eindeutigkeit der Fehler war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Allianz Versicherung, vorgerichtlich nicht zu einer Regulierung bereit gewesen. In einem Schreiben vom 5. November 2014 heißt es u.a.: „Ein Fehlverhalten unserer VN können wir nicht erkennen.“ Zumindest erkannten dieses Fehlverhalten der versierte Gutachter einer Universitätsklinik, den das Gericht involviert hat, sowie das Landgericht Leipzig und nun das Oberlandesgericht Dresden. Und nur darauf kommt es an, nicht indes auf die Ansicht eines Versicherers, stellt der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM fest.

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