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Oberlandesgericht Düsseldorf vom 04.07.2017 vom 04.07.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Anwaltsregress Fehlgeschlagener Anwaltsregress nach Arzthaftungsprozess, 100.000,- Euro, OLG Düsseldorf, Az.: I -8 U 38/16

Chronologie:
Die Klägerin beauftragte die Beklagte in 2008 mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Klinik in Freiburg aus behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung ihres in 2007 verstorbenen Ehemannes. Das Landgericht Freiburg wies die Klage gegen die Klinik nach umfangreicher Beweisaufnahme mittels mehrerer Sachverständiger als unbegründet ab. Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten seien anwaltliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Dieser habe die Beauftragung eines anderen Gutachters einfordern müssen, der gerichtlich bestellte Gutachter habe eine Reihe von Falschfeststellungen getroffen, die der Beklagte hätte hinterfragen müssen.

Verfahren:
Bereits in der Vorinstanz hatte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O 47/15) mit klarer Diktion festgestellt, dass eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Mit ebenso klarer Diktion stellt nun der qualifizierte OLG-Senat Düsseldorf fest, dass die Klage unschlüssig ist: Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass selbst bei substantiiertem Vortrag durch ihren Prozessvertreter (der nicht vorliege), der Beklagte zudem auch nicht verpflichtet gewesen sei, darauf hinzuwirken, dass das Landgericht Freiburg ein anderes, als die eingeholten Gutachten in Auftrag zu geben gehabt habe. Voraussetzung für eine Revision nach § 543 II ZPO seien ebenso wenig gegeben.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf rund 100.000,- Euro festgelegt, zumal die Klägerin nicht nur die aufgewandten Anwaltskosten für das Vorgehen gegen die Freiburger Klinik begehrte, sondern auch sämtliche ihrer Ansicht nach verlustig gegangenen Ansprüche aus dem ursprünglichen Arzthaftungsprozess. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die von der Klägerin beauftragten Prozessvertreter diese über die mögliche Erfolglosigkeit eines Vorgehens offenbar nicht eingehend informiert haben. Bereits die Führung dieses Prozesses dürfte eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen, spätestens jedoch die Vornahme des Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf. Ob dieses vorsätzlich, mithin im eigenen Gebühreninteresse der Prozessvertreter erfolgte, sei dahingestellt, jedenfalls sind nunmehr für einen ersichtlich von Anfang an aussichtslos geführten Prozess Anwalts- und Gerichtskosten von rund 20.000,- Euro entstanden, bedauert RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Für diese Kosten hat die ARAG - Rechtsschutzversicherung aufzukommen, da diese Versicherung den Prozess finanziert hat, Kosten die zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Paul Otto Faßbender, Vorsitzender der ARAG, der stets um das "positive" Image seines Unternehmens bemüht ist und negative Pressemeldungen sogar mittels Unterlassungsklagen angreift, möge sich die Frage stellen lassen: "Werden bei der Prüfung von Deckungsanfragen für Vorgehen gegen Rechtsanwälte bei der ARAG andere Maßstäbe herangezogen, als bei Vorgehen im Bereich der Arzthaftung, bei denen es um oftmals schwer medizingeschädigte Versicherungsnehmer geht?"

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

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