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Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22.03.2022 vom 22.03.22

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Kombinierte Nervenläsion nach Implantation einer zementfreien Totalendoprothese, OLG Düsseldorf, Az.: I - 8 U 215/20

Chronologie:

Die Klägerin litt unter fortgeschrittener Coxarthrose mit massiver Zystenbildung im Hüftkopf und klagte über langjährige Beschwerden am rechten Hüftgelenk. Sie ließ sich daher von der Beklagten ein künstliches Hüftgelenk einsetzen. Postoperativ traten Beschwerden ein. Es wurde eine kombinierte Nervenläsion rechts festgestellt. Neben einer fehlerhaften Behandlung an sich bemängelte die Klägerin auch Aufklärungspflichtverletzungen.

Verfahren:

Die Angelegenheit war bereits Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach (Az.: 6 O 96/19). Nachdem der befasste medizinische Sachverständige in der Vorinstanz keine Fehlerhaftigkeit festgestellt hatte, wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zweifel verblieben nun insbesondere noch zur Frage, ob die Klägerin über die entsprechenden Operationsrisiken und Folgen angemessen und ausreichend aufgeklärt worden war. Im Ergebnis kamen die Parteien überein, den Rechtsstreit gütlich durch Zahlung einer angemessenen Pauschalsumme abzuschließen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Der vorliegende Fall beweist einmal mehr, dass eine Hinterfragung einer erstinstanzlichen Entscheidung oft Sinn machen kann. Mit der gütlichen Einigung ist nun sowohl der Rechtsfrieden hergestellt, als auch die Gerichtsbarkeit von einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme, Hinzuziehung von Zeugen und eventuell weiterer gutachterlicher Aufklärung entlastet, stellen Rechtsanwälte D.C.Mahr und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.

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