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Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 09.06.2021 vom 09.06.21

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Hochgradige dilatative Kardiomyopathie erfordert Implantation eines AICD-Defibrillators, OLG F'furt/M., Az.: 8 U 25/17

Chronologie:
Der Kläger litt unter einer Hyperthyreose mit diffusen cervicalen Struma und wurde langzeitig medikamentös behandelt. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechterte, ergaben Diagnostiken u.a. eine hochgradige dilatative Kardiomyopathie, die zu einer Senkung der Herzleistung auf 20 Prozent führte. Es war die Implantation eines AICD-Defibrillators erforderlich. Den Beklagten wird eine verspätete Diagnose vorgeworfen, sowie Aufklärungsmängel. Aufgrund der Herzerkrankung ist der Kläger dauerhaft in seiner Gesundheit geschädigt.

Verfahren:
Die Klage ist bereits erstinstanzlich am Landgericht Frankfurt/M. (Az. 2 - 14 O 177/12) verhandelt und als unbegründet abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der OLG-Senat hat den Vorgang nochmals umfangreich mittels Sachverständigenvernehmung hinterfragen lassen und im Ergebnis den Parteien zu einer gütlichen Einigung über 15.000,- Euro angeraten. Dieser Vergleich ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass ein Rechtsmittelverfahren in Arzthaftungsprozessen durchaus seine Berechtigung haben kann. Selbst für den Fall, dass der Vergleich nicht zustandekommen wird und das Gericht eine geringere Summe ausurteilen würde, hat diese Instanz allen Beteiligten klargemacht, dass in dieser Sache, die ihren Ursprung immerhin schon vor über zehn Jahren hatte, keine Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage vorlag und vorliegt. Ein Verzicht auf ein Berufungsverfahren würde den Prozessvertretern des Klägers im Zweifel auch ein Regressrisiko verursachen können, stellen D.C. Mahr LLM und Dr DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.

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