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Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 20.11.2017 vom 20.11.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: X-Beinstellung nach Oberschenkelfraktur, OLG Frankfurt/M., Az.: 8 U 179/15

Chronologie:
Die Klägerin erlitt in 2011 einen Sturz von einem Bürostuhl und zog sich dabei eine Oberschenkelfraktur zu, die noch am selben Tag in der Klinik der Beklagten operativ versorgt wurde. In der Folge entstand eine X-Beinstellung, es war eine Revisionsoperation erforderlich. Die Klägerin litt weiter unter Bewegungseinschränkungen.

Verfahren:
Mit dem Vorfall war zunächst das Landgericht Frankfurt/M. involviert gewesen und hatte die Beklagte zu einem Schmerzensgeld von 6.000,- Euro verurteilt (Az.: 2-04 O 347/13). Gegen die Höhe der zugesprochenen Ansprüche richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Ergebnis schlug der OLG-Senat den Parteien eine vergleichsweise Klärung der Angelegenheit mit einer Pauschalsumme von 12.000,- Euro vor. Hierüber wurde ein Widerrufsvergleich abgeschlossen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall macht deutlich, dass nicht nur klageabweisende Urteile der ersten Instanz mittels eines Berufungsverfahrens hinterfragt werden können, sondern auch klagezusprechende Entscheidungen, wenn ein Kläger der Ansicht ist, die zugesprochenen Beträge der ersten Instanz seien untersetzt, so wie hier. Die erzielte Summe kommt schon derjenigen nahe, die die Klägerin in Deutschland für einen derartigen Schaden erzielen kann, da nicht sämtliche Folgeschäden auf den Behandlungsfehler beweisbar zurückzuführen sind, stellt RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 26.000 € Schmerzensgeld und monatliche Rentenzahlung durch Unfallversicherung nach Arbeitsunfall

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