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Oberlandesgericht Hamm vom 14.05.2018 vom 14.05.18

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Unzureichende Aufklärung vor Operation eines Sulcus Ulnaris Syndroms, OLG Hamm, Az.: I - 26 U 119/17

Chronologie:
Die Klägerin litt seit dem Jahre 2009 unter Schmerzen im Bereich der linken Hand und des linken Arms. Neurologisch wurde ein Sulcus Ulnaris Syndrom diagnostiziert und ihr zu einem operativen Eingriff angeraten. Postoperativ verblieben erhebliche Schmerzen, Revisionsoperationen waren erforderlich.

Verfahren:
Mit der Angelegenheit war zunächst das Landgericht Detmold befasst gewesen und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Rahmen des Berufungsverfahrens äußerte der OLG-Senat erhebliche Zweifel daran, dass die behandelnden Ärzte die Klägerin vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt hatten. Es wäre insbesondere auch eine rein konservative Behandlung möglich gewesen. Wegen dieser unzureichenden Aufklärung schlug der Senat den Parteien einen Vergleich über eine pauschale Abfindungssumme von 10.000,- Euro vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn eine ärztliche Behandlung dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, stellt sich in Arzthaftungsangelegenheiten oftmals auch die Frage, ob die vorgenommene Risikoaufklärung und die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden, die auf einer Stufe mit der vorzunehmenden Behandlung stehen, ausreichend war. Ist das nicht der Fall, was stets das streitbefasste Gericht zu entscheiden hat, so gewinnt der geschädigte Patient den Prozess. Dabei ist in vielen Fällen festzustellen, dass Untergerichte zu anderen Schlüssen kommen, als Obergerichte, so dass der Patient durchaus in solchen Fällen Rechtsmittel ergreifen sollte, meinen Rechtsanwälte Marius B. Gilsbach LLM, sowie Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.

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