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Oberlandesgericht Hamm vom 18.10.2019 vom 18.10.19

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Morbus Sudeck nach fehlerhafter Behandlung einer Tendovaginitis stenosans, 40.000,- Euro plus Feststeller, OLG Hamm, Az.: I - 3 U 156/17

Chronologie:
Die Klägerin litt infolge einer Sturzverletzung unter Schmerzen im Bereich ihres rechten Handgelenks. Diese waren belastungsabhängig. Sie stellte sich aufgrund dessen in der Klinik der Beklagten vor, wo ihr mitgeteilt wurde, dass die Tendovaginitis stenosans im Bereich des ersten Strecksehnenfaches mittels einer operativen Ringspaltung zu behandeln sei. Alternativen dazu wurden der Klägerin nicht aufgezeigt. Da diese sich wegen der OP jedoch unsicher war, ließ sie diese zunächst nicht vornehmen. Vielmehr unternahm sie zahlreiche konservative Behandlungsmöglichkeiten, die jedoch ebenfalls nicht zu einer nachhaltigen Beschwerdelinderung führten. Ohne dass sie erneut aufgeklärt wurde, fand der oben benannte Eingriff statt. In der Folge entwickelte sich bei ihr im Handgelenksbereich ein Morbus Sudeck (CRPS), d. h. ein chronisches Schmerzsyndrom. Ebenfalls bildete sich eine Atrophie im Handgelenksbereich. Die Hand war seither extrem berührungsempfindlich. Die Klägerin leidet unter dauerhaften Schmerzen.

Verfahren:
Nachdem die Klage erstinstanzlich vor dem Landgericht Münster zunächst abgewiesen wurde, arbeitete der Arzthaftungssenat am OLG Hamm die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht wesentlich genauer auf. Die Vorwürfe wurden dahingehend bestätigt, dass die Klägerin zu keiner Zeit über die Möglichkeit bestehender Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Demzufolge sei der auch Monate später stattgehabte Eingriff rechtswidrig gewesen. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € zugesprochen. Zusätzlich ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die materiellen Schäden (Haushaltsführungsschäden, Folgebehandlungskosten, etc.) aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs zu ersetzen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In landgerichtlichen Verfahren ist es manchmal so, dass arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten – trotz der enormen Wichtigkeit für die geschädigten Patienten – nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt wird. So war auch in diesem Fall in rechtlicher Hinsicht ein Schritt weiter zu denken. Die Klägerin wurde zu keiner Zeit ordnungsgemäß über die bestehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt. Es war daher irrelevant, ob die Klägerin zwischenzeitlich sämtliche konservative Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. So darf ein Eingriff nämlich nur dann vorgenommen werden, wenn er auf einer ordnungsgemäßen Aufklärung beruht. Eine Alternativaufklärung wurde der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt zuteil, so dass auch der spätere Eingriff rechtswidrig war, obwohl zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten mehr bestanden hätten, stellen Rechtsanwalt Marius B. Gilsbach LLM und Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.

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